Ein Lizenznehmer des Hamburger Künstler Thomas Horn hat Postermotive im Rahmen des Vertrags ins Internet gestellt. Auf diesen Seiten kamen auch die Crawler von Google vorbei und haben die Bilder indiziert. Diese sind jetzt im Rahmen der Bildersuche zu finden. Die Ergebnisliste besteht hier bekanntermaßen aus Thumbnails, kleinen Vorschaubildern. Und jetzt dürfte schon klar werden, worum es geht: Ist die Erstellung von Thumbnails urheberrechtlich zulässig oder nicht? Während diese Frage in den USA seit dem Berufungsurteil zwischen Perfect 10 und Google zugunsten der Suchmaschinenbetreiber entschieden sein dürfte, tun sich deutsche Gerichte bislang noch schwer, zu einer einheitlichen Linie zu finden (siehe hierzu meinen Aufsatz Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails durch Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen?, ZUM 2007, 119-128). Ich selber vertrete ja die Ansicht, dass die Thumbnails rechtmäßig sind und argumentiere mit einer konkludenten Einwilligung. Von daher bin ich mal gespannt, wie das Verfahren ausgeht, das eingangs genannter Künstler gegen Google initiiert hat. Laut dem Google Watch Blog wollen die angerufenen Hamburger Richter Ende des Monats entscheiden.
