Vor einigen Tagen habe ich bereits über einen Beschluss des VG Lüneburg berichtet, in der eine Untersagungsverfügung bestätigt wurde, mit der einem Portalbetreiber verboten wurde, auf einer Website rund 1.400 Links zu listen, die teilweise zu pornografischen Webangeboten führen. Jetzt liegt auch der Beschluss samt Begründung vor.
Das Gericht sieht das Linkportal als Verstoß gegen § 4 II 1 Nr.1 JMStV. Nach dieser Vorschrift ist ein Verbreiten bzw. Zugänglichmachen pornographischer Angebote unzulässig. Warum das Gericht dann nicht einfach eine Täterschaft des Portalbetreibers annimmt (dies wird nicht weiter diskutiert) und sich auf das eher unsichere Feld der Störerhaftung, des Umfangs von Prüfpflichten und einer Zurechnung der verlinkten Inhalte begibt, erschließt sich mir nicht so ganz. Das Ergebnis einer Verantwortlichkeit des Portalbetreibers hingegen ist zu begrüßen. Ihm bleiben jetzt mehrere Möglichkeiten:
- Er kann alle Links entfernen, die zu frei zugänglicher Pornographie führen (bei denen also kein Altersverifikationssystem vorgeschaltet ist).
- Er kann selbst seine Seite mit einem
Altersverifikationssystem versehen und so eine
effektive Barriere schaffen, um den Zugriff
Minderjähriger zu verhindern (§ 4 II JMStV).
