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21.10.2007 Urteil des BGH zu AVS-System ueber18.de
Genügt es den rechtlichen Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, das jugendgefährdenden Angeboten vorgeschaltet, wenn wie bei dem System "ueber18.de"lediglich die Personalausweisnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes des Personalausweises abgefragt werden? Diese Frage hat seit Jahren Literatur und Rechtsprechung beschäftigt. Letztere hat klar dahin tendiert, höhere Anforderungen an ein AVS-System zu stellen und einen perösnlichen Kontakt z.B. im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens verlangt. Der BGH hat nun die hohen Anforderungen an den Alterscheck bestätigt. Er hat dabei auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus, erste Informationen gibt es aus einer Pressemeldung.

Einen ausführlichen Überblick zum Stand der Diskussion um AVS-Systeme finden Sie auf der Links & Law Special Site zum Jugendschutz!

 

   

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