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14.10.2007 Beweislast für Filtersoftware

Bei Haftungsverfahren im Internet bringen Rechteinhaber immer gerne den Hinweis auf Filtermethoden von Providern an. Die blocken naturgemäß eher ab und verweisen auf die technischen Unzulänglichkeiten. Aber an wem ist es denn, hier Beweis anzutreten?  

Das LG München I (Urteil vom 19.4.2007, Az. 7 O 3950/07) hat mit Bezug auf die Haftung für die Zugangsvermittlung zu urheberrechtswidrigen MP3 Dateien im Usenet eine interessante Aussage getroffen. Konkret ging es darum, ob eine geeignete Filtersoftware existiert, mit der die anfallenden Datenmengen zeitnah und zuverlässig nach der streitgegenständlichen Musikdatei durchsuchen werden können.

"Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Unvermögen der Überwachung des Datenverkehrs um einen Umstand aus der Sphäre der Antragsgegnerin, in die die Antragstellerin nur schwerlich Einblick haben kann. Solange die Antragstellerin aber keine konkrete Software benennt, die ihrer Meinung nach für eine Filterung geeignet wäre, bleibt sie aber jedenfalls beweisfällig. Denn der Antragsgegnerin ist es weder möglich noch zuzumuten, eine negative Tatsache - die Nicht- Existenz einer geeigneten Software - glaubhaft zu machen."

Mit anderen Worten kann der Provider sich nach dieser Ansicht erst einmal zurücklehnen, solange der Rechteinhaber ihn nicht auf bestimmte Programme und Möglichkeiten aufmerksam macht. Wir werden sehen, ob sich diese Meinung langfristig in der Rechtsprechung durchsetzen wird. 

 

   

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