Bei
Haftungsverfahren im Internet bringen Rechteinhaber
immer gerne den Hinweis auf Filtermethoden von
Providern an. Die blocken naturgemäß eher ab und
verweisen auf die technischen Unzulänglichkeiten.
Aber an wem ist es denn, hier Beweis anzutreten?
Das
LG München I (Urteil vom 19.4.2007, Az. 7 O
3950/07) hat mit Bezug auf die Haftung für die
Zugangsvermittlung zu urheberrechtswidrigen MP3
Dateien im Usenet eine interessante Aussage
getroffen. Konkret ging es darum, ob eine
geeignete Filtersoftware existiert, mit der die
anfallenden Datenmengen zeitnah und zuverlässig
nach der streitgegenständlichen Musikdatei
durchsuchen werden können.
"Zwar
handelt es sich bei dem geltend gemachten Unvermögen
der Überwachung des Datenverkehrs um einen Umstand
aus der Sphäre der Antragsgegnerin, in die die
Antragstellerin nur schwerlich Einblick haben kann.
Solange die Antragstellerin aber keine konkrete
Software benennt, die ihrer Meinung nach für eine
Filterung geeignet wäre, bleibt sie aber jedenfalls
beweisfällig. Denn der Antragsgegnerin ist es weder
möglich noch zuzumuten, eine negative Tatsache -
die Nicht- Existenz einer geeigneten Software -
glaubhaft zu machen."
Mit
anderen Worten kann der Provider sich nach dieser
Ansicht erst einmal zurücklehnen, solange der
Rechteinhaber ihn nicht auf bestimmte Programme und
Möglichkeiten aufmerksam macht. Wir werden sehen,
ob sich diese Meinung langfristig in der
Rechtsprechung durchsetzen wird.
