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12.10.2007 Google Street View: Personen Beiwerk nach § 23 KUG?

Wenn sich jemand wegen eines Bildes von ihm an Google wendet, wird dieses aus Street View entfernt. Doch dürfte dies kaum geeignet sein, den rechtlichen Vorgaben in Deutschland (Stichwort: Recht am eigenen Bild) zu genügen. Vielmehr wird eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erforderlich sein. 

Ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 I Nr. 2 KUG). Auf den ersten Blick könnte Google hier eine Ausnahmeregelung gefunden haben, schließlich stellt die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv bei Street View dar. Die Gegend, nicht die zufällig durch sie laufenden Personen sollen erfasst werden. Es darf jedoch eine Person nicht aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben und zum Blickfang des Bildes gemacht werden. Mag es Google auch auf eine Sicht der Straße ankommen, die Blicke werden immer von der Straße zur sonnenbadenden Anwohnerin im Garten oder am Strand oder ähnlichen Motiven wandern.

Zudem ist in diesem Zusammenhang noch zu bedenken, dass Street View auch über eine Zoomfunktion verfügt. Ein Betrachter kann einen Ausschnitt so weit heranholen, dass eine einzelne Person und nicht mehr ein Straßenzug im Mittelpunkt des Bildes steht. Von einer Person als Beiwerk kann dann nicht mehr gesprochen werden.

In Deutschland dürfte daher eine Veröffentlichung wie in den USA nicht möglich sein. Mit einer verschwommenen Personendarstellung könnte sich der Dienst aber evtl. einführen lassen.

Zur Rechtslage in Kanada

   

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