Das OLG Celle (Beschluss vom 15.2.2007, Az.: 13 U 4/07) hat das Urteil bestätigt:
"Es ist nicht dargelegt, inwieweit die
Verlinkung als solche in den ... Gewerbebetrieb
einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte
Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der
wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch
seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen.
Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet
ein häufig vorkommender, den Unternehmen
grundsätzlich erwünschter Vorgang, der die
Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via
Suchmaschinen steigert. Alleine die Tatsache, dass
die Verlinkung zu einer Seite mit dem "Pfuscher am
Bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich alleine
auch noch nicht zum Ausdruck, bei der
Verfügungsklägerin handele es sich um eine
Pfuschfirma.
Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf
der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum
Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber
dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht
streitgegenständlich sind."
