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4.10.2007 OLG Celle: Link auch ohne Zustimmung zulässig
Ich habe hier im April über eine Entscheidung des LG Verden (Az. 7 O 433/06) berichtet, das darüber zu entscheiden hatte, ob ein Link in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des verlinkten Unternehmens eingreift. Der Beklagte war über die Leistungen des Klägers, einer Bauträgergemeinschaft, so erbost, dass er eine Website unter der Bezeichnung "Gemeinschaft für Antibaupfusch" einrichtete und die Seite des Klägers mit den Worten "Hier der Bauträger, der unser Haus gebaut" verlinkte. Die dagegen einstweilige Verfügung wurde vom LG Verden zurückgewiesen, da das Gericht die Äußerungen auf der Website als persönliche Meinungen charakterisierte, die nicht die Grenze der unzulässigen Schmähkritik erreichten.

Das OLG Celle (Beschluss vom 15.2.2007, Az.: 13 U 4/07) hat das Urteil bestätigt:

"Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Verlinkung als solche in den ... Gewerbebetrieb einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen.

Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet ein häufig vorkommender, den Unternehmen grundsätzlich erwünschter Vorgang, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via Suchmaschinen steigert. Alleine die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem "Pfuscher am Bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich alleine auch noch nicht zum Ausdruck, bei der Verfügungsklägerin handele es sich um eine Pfuschfirma.

Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht streitgegenständlich sind."

 

   

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Web www.linksandlaw.de

 

 

 

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