Das OLG hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild angenommen (§§ 22, 23 KunstUrhG). Dies setzt zunächst voraus, dass Bildnisse veröffentlicht wurden, indem sie öffentlich zur Schau gestellt wurden (§ 22 S.1 2.Alt. KunstUrhG). Das Gericht definiert dies als die Sichtbarmachung für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundenen Mehrzahl von Personen. Dies sei hier aufgrund der Verlinkung der Fall. Wer jetzt eine Begründung dafür erwartet, das OLG München bleibt bei dieser Behauptung stehen, was schon sehr verwundert. Ohne ein Experte für das KunstUrhG zu sein, habe ich an dieser Auslegung erhebliche Bedenken. Letzlich ist dies eine ähnliche Diskussion wie im Urheberrecht, bei dem der BGH entschieden hat, dass die bloße Verlinkung keine Zugänglichmachung eines Werkes darstellt. Eine zur Schau-Stellung würde ich vielleicht bei einem framenden Link oder einem Inline Link für denkbar halten, bei einem "normalen" Deep Link erscheint mir dies sehr konstruiert.
Ok, was sind die Folgen. Jeder Link zu einer Website mit einem Bild einer Person, ist ohne Einwilligung eine Verletzung am Recht am eigenen Bild. Das OLG München diskutiert hier die Einwilligung, weil das Bild des Klägers mit dessen Einwilligung auf der verlinkten Webseite veröffentlicht wurde. Die Einwilligung soll aber wieder nicht so weit gehen, dass sie auch jede Verlinkung mit umfasst. Hier ist letztlich aber eine Hintertür, aufgrund derer die meisten Verlinkungen von Bildern weiterhin zulässig sein werden. Denn in der Regel wird sich die Einwilligung zur Veröffentlichung auf einer fremden Website oder die Veröffentlichung auf der eigenen Webseite so lesen lassen, dass auch eine Verlinkung erlaubt ist. Nur wenn die Verlinkung aus einem Kontext geschieht, der den Interessen des Abgebildeten zuwiderläuft (hier: Herstellung einer Verbindung einer privaten Tätigkeit zur Anwaltstätigkeit in einem "sehr kritischen Bericht" ("das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchener Rechtsanwaltes...")), wird die Verlinkung unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Münchner Richter problematisch.
