Nach der Ansicht des LG Koblenz (Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07, Volltext bei Technolex)
unterliegt der Fernabsatz von Tabakwaren über das Internet keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen und ist auch ohne technische Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig.Aus meiner Sicht ist die Entscheidung so nicht ganz nachzuvollziehen, weil eine Abgabe an Kinder und Jugendliche durch § 10 JuSchG verboten ist und gem. § 2 II JuSchG Personen, bei denen nach dem JuSchG Altersgrenzen zu beachten sind, ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen haben. Ein Altersverifikationssystem wird hier nicht zu fordern sein. Insoweit ist der Entscheidung zuzustimmen. Aber zumindest Stichproben oder eine Kontrolle einer Personalausweisnummer kann von einem Verkäufer aufgrund § 2 II JuSchG gefordert werden.
Mehr zum Jugendschutz im Internet und zu dem Begriff
Altersverifikationssystem finden Sie auf der
Special Website
zum Jugendschutz.
