Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 11.9.2006, Az.: 3 W 152/06) stellt es eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Rechtsverletzung dar, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine nur für wenige Stunden von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht:
"Die Antragstellerin
hat vorgetragen, dass die Suchmaschine ... zweimal
täglich aktualisiere. Wie lange die Preisdifferenz
hier bestanden hat, sagt niemand.
Der Senat kann mithin nur von einigen Stunden
ausgehen.
Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen
Zeitraum ist wettbewerblich irrelevant. Denn der
Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen,
dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem
Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum, der
jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird."
