Der BGH
(Urteil vom
8.02.2007, Az.: I ZR 77/04)
hat seine bisherige Rechtsprechung zu Metatags ebenso bestätigt wie das
OLG Braunschweig
(Urteil vom
12.07.2007, Az.: 2 U 24/07)
zu AdWords. An der Rechtswidrigkeit der Verwendung einer fremde Marke
als Metatag im HTML-Code oder in
"Weiß-auf-Weiß-Schrift" zu Werbezwecken dürfte damit
kaum mehr zu rütteln zu sein. Offen ist jedoch
weiterhin, ob die Verwendung im Rahmen von
Werbeprogrammen wie AdWords unzulässig ist. Nach
gefestigter Braunschweiger Rechtsprechung schon,
doch dürfte diese Frage noch nicht endgültig
entschieden sein, bis der BGH sich auch hierzu
äußert.
