Ein neueres Urteil des OLG München (Az. 18 U 2067/07) sorgt derzeit für Aufregung unter den Webmastern. In einem von einem Münchner Anwalt gegen den Heise-Verlag angestrengten Verfahren ging es u.a. um die Verlinkung einer Webseite innerhalb einer satirischen Berichterstattung, die ein Bild des Klägers beim Paintball-Spiel zeigt. Durch das Setzen des Hyperlinks habe der Verlag laut dem Urteil Bildnisse des Beklagten "öffentlich zu Schau gestellt", ohne dass dieser "in die Veröffentlichung eingewilligt" habe. Für unerheblich hielt es das OLG, dass der Anwalt der ursprünglichen Veröffentlichung auf einer Webseite zugestimmt hatte.
Solange die Urteilsbegründung nicht vorliegt, ist
es schwer, einen Kommentar zu dem Urteil abzugeben.
Noch ist daher nicht klar, ob sich die Befürchtung
bewahrheiten wird, dass das Gericht allgemein
gesprochen die Verlinkung von Webseiten mit Bildern
für unzulässig hält. Das wäre dann in der Tat nach
mehreren Jahren der Ruhe, die nicht zuletzt durch
ein BGH-Urteil eingekehrt ist, das Deep Links für
grundsätzlich rechtlich zulässig befunden hat, eine
Neuauflage des Linkwahnsinns. Noch lebt die aber die
Hoffnung, dass sich das Urteil so nicht
verallgemeinern lässt. Zudem plant der Heise-Verlag,
gegen das Urteil
Rechtsmittel einzulegen.
