Geschäftsbriefe müssen bestimmte gesetzlich
vorgegebene Angaben enthalten. Dies gilt auch für
E-Mails (was der Gesetzgeber seit Anfang des Jahres
noch einmal deklaratorisch bestätigt hat, siehe "Pflichtangaben
in einer E-Mail"). Deshalb ist ein neueres
Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
10.7.2007 (Az. 6 U 12/07) auch für die Internet-Kommunikation
von Bedeutung. Der Beklagte hatte zwar auf seinen
Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und
seine Telefonnummer angegeben, jedoch fehlte auf
einem seiner Geschäftsbriefe die Angabe der Person
des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.
Das Gericht sah hier den Verstoß schon als nicht
geeignet an, den Wettbewerb zu beeinflussen und
lehnte die Forderung nach Ersatz der Abmahnkosten ab.
Das
Urteil im Volltext finden Sie hier!
