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31.7.2007 Urteil: Fehlende Pflichtangaben auf einem Geschäftsbrief

Geschäftsbriefe müssen bestimmte gesetzlich vorgegebene Angaben enthalten. Dies gilt auch für E-Mails (was der Gesetzgeber seit Anfang des Jahres noch einmal deklaratorisch bestätigt hat, siehe "Pflichtangaben in einer E-Mail"). Deshalb ist ein neueres Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.7.2007 (Az. 6 U 12/07) auch für die Internet-Kommunikation von Bedeutung. Der Beklagte hatte zwar auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer angegeben, jedoch fehlte auf einem seiner Geschäftsbriefe die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Das Gericht sah hier den Verstoß schon als nicht geeignet an, den Wettbewerb zu beeinflussen und lehnte die Forderung nach Ersatz der Abmahnkosten ab. Das Urteil im Volltext finden Sie hier!
 

   

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