2. Das Volition-Element und Suchmaschinen (Teil 1 finden Sie hier!)
Die Ausdehnung des Willensmerkmals auf Konstellationen, auf die es nicht ursprünglich zugeschnitten war (Siehe Costar at 554: "liability is ruled out for passive, automatic acts engaged in though a technological process by another person."), gestaltet sich zunehmend schwierig. Bei Suchmaschinen bereitet das Erfordernis eines "third party requests" erhebliche Probleme. Anders als Internet Service Provider sind Suchmaschinen keineswegs rein passiv, vielmehr sammeln sie gerade aktiv mit Hilfer ihrer Crawler Informationen. In Parker v. Google wurde trotzdem eine direkte Urheberrechtsverletzung abgelehnt, allerdings ohne dieses Problem auch nur anzuschneiden. Das Gericht stellte alleine auf die automatische Tätigkeit ab. Dies ist jedoch wenig überzeugend in einem Zeitalter, in dem praktisch jeder Prozess automatisiert werden kann. Ein völliger Verzicht auf den zweiten Bestandteil lädt geradezu zu Missbrauch und zu einer Automatisierung urheberrechtsverletzender Prozesse ein. In der Literatur wird das Ergebnis des Verfahrens daher entweder als falsch eingestuft oder argumentiert, dass das Gericht stillschweigend die zweite Voraussetzung nur im Kontext mit Suchmaschinen für nicht anwendbar gehalten hat. Schließlich wird versucht, die Erfüllung des Merkmals mit folgender Überlegung zu konstruieren (Siehe Lawless, Matthew D., "Against Search Engine Volition" . Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=984563, S. 17 f. m.w.N.): Die in Netcom für Internet Service Provider aufgestellten Kriterien sollen eine Distanz zu denjenigen verdeutlichen, die urheberrechtswidriges Material bereitgestellt haben. Eine solche besteht auch für Suchmaschinen. Sie erbringen eine Dienstleistung für Dritte und profitieren nicht auf Kosten des Urhebers.
Eine Eingabe eines Dritten könne schließlich darin gesehen werden, dass jemand seine Website ausdrücklich bei einer Suchmaschine anmeldet. Alleine ein solches Opt-In -Verfahren wäre natürlich bei der Vielzahl der Websites nicht zielführend, um eine gute Durchsuchbarkeit von Web-Inhalten zu ermöglichen. Die unmittelbare Rechtsverletzung vom konkreten System abhängig zu machen (Opt-In oder Opt-Out Modell), ist nicht überzeugend. Es spricht hingegen nichts dagegen, die Eingabe eines Dritten sehr weit zu verstehen. Webmaster haben die Möglichkeit, die Erfassung ihrer Webseiten mittels robots.txt Datei zu verbieten. Machen sie davon keinen Gebrauch, ist darin eine hinreichende Willensäußerung zu sehen. Unerheblich ist, ob diese eine Webseite mit urheberrechtmäßigen - oder widrigen Inhalten betrifft, eine Suchmaschine ist immer gleich weit von der ursprünglichen Veröffentlichung entfernt. Eine unmittelbare Rechtsverletzung nach US-amerikanischem Recht läßt sich auf diesem Weg ablehnen.
Wer mehr über die rechtliche Beurteilung des Cachings lesen möchte, dem sei meine Veröffentlichung bei MIR empfohlen: Der Google Cache - Eine milliardenfache Urheberrechtsverletzung?, MIR Dok. 195-2007, Rz. 1-20
