1. Das Volition-Element
Zahlreiche Features von Suchmaschinen werfen urheberrechtliche Fragen auf. Beim Crawlen von Internetinhalten werden Kopien der aufgefundenen Webseiten abgespeichert und ggf. später Nutzern auch über einen "Im Cache" Link zugänglich gemacht. Heute soll uns die Erstellung der Kopie etwas näher beschäftigen oder genauer die Frage, ob hier das Vervielfältigungsrecht nach deutschem oder viel interessanter nach US-amerikanischem Recht tangiert wird. An sich müssen zur Begründung einer unmittelbaren Rechtsverletzung nur zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruchsteller muss Urheber der betroffenen Werke sein und der Anspruchsgegner muss eine Kopie erstellt haben. Beides liegt im vorgegebenen Szenario vor und damit beginnt nicht nur, sondern endet zugleich die Diskussion nach deutschem Recht: Das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG ist tangiert (Eine andere Frage ist es, ob die Vervielfältigung auch eine Urheberrechtsverletzung ist. Es könnten Schrankenbestimmungen eingreifen oder eine konkludente Genehmigung des Urhebers vorliegen). Anders in den USA, wo Gerichte in die gesetzlichen Urheberrechtsbestimmungen als Antwort auf den Konflikt zwischen direkter Urheberrechtsverletzung und der auf fortlaufender Erstellung von Kopien basierenden Natur des Internets, ein weiteres Merkmal hineingelesen haben: Volition, also einen Willensakt. Diese Überlegungen wurden erstmals 1995 angestellt und zwar mit Bezug auf Internet Service Provider, die fremde Inhalte weiterleiten, dabei Kopien erstellen, aber keinerlei Einfluss auf die übermittelten Inhalte nehmen. Im Verfahren Religious Technology Center v. Netcom On-line Communicatio Services, Inc., 907 F. Supp. 1361, 1369 f. (N.D. Cal. 1995), entwickelte das Gericht eine Analogie zu einem Kopiergerät. Der Anbieter stellt nur eine Maschine bereit, mit der Dritte Urheberrechte verletzen können. Sofern zwei Voraussetzungen gegeben sind, soll danach keine unmittelbare Rechtsverletzung mehr vorliegen. Der Anbieter muss automatisiert auf die Eingabe eines Dritten reagieren ("automatic response" / "third party request", 1368 ff.)
Diese Voraussetzungen fanden dann einerseits Niederschlag in den Safe Harbour Bestimmungen des DMCA (17 U.S.C. § 512 (a)), wurden andererseits von den Gerichten auch mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen, also nicht nur einer Haftungsprivlegierung weiter entwickelt.
So wurde ein hinreichender Willensakt in Playboy v. Russ Hardenburgh, 982 F. Supp. 511 ff. (D. Ohio 1997) bejaht. In diesem Fall wußte der Betreiber einer Plattform nicht nur vom rechtswidrigen Verhalten seiner Nutzer, sondern hat er auch den aktiven Upload von Spielen auf seine Seite erbeten.
Im Fall CoStar Group, Inc. v. LoopNet, Inc., 373 F. 3d 544, 550 ff. (4th Cir. 2004), ging es um den Upload einer urheheberrechtswidrigen Kopie eines Bildes in einen Grundstücksanzeigenmarkt. Damit wären die in Netcom aufgestellten Ausschlussvorausetzungen an sich erfüllt. Das besondere an diesem Fall war jedoch, dass der Betreiber eine vorheriger Überprüfung der Bilder vornahm, bevor diese online gestellt wurden. Das Gericht gewichtete das technische Element (automatic) jedoch nicht besonders, sondern stellte mehr auf eine Distanz des Anbieters zu der Urheberrechtsverletzung ab. Dabei bediente es sich ebenfalls des Bildes eines Copy-Shops und verglich diese Konstellation damit, dass der Betreiber ungebetene Kunden an der Tür abweist. Der Anbieter des Anzeigenmarktes nehme nur eine sehr oberflächliche Untersuchung vor, bei der ohne ausdrücklichen Urheberrechtshinweis auf einem Bild praktisch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden könne.
