In den USA versucht mal wieder jemand, Google wegen
persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge, die über
die Suchmaschine auffindbar sind, zu verklagen. Es
handelt sich um Gene Philipps, der in seiner
Klageschrift zahlreiche Artikel aufführt, die
falsche oder verleumderische Aussagen über ihn
treffen, u.a. ein Artikel des Dallas Business
Journal, das den Eindruck erweckt, er habe mehrere
Betrugsverbrechen begangen (er ist von dem Vorwurf
freigesprochen worden). In Deutschland könnte
derartigen Klagen durchaus Erfolg beschieden sein,
in den USA dürfte Philipps chancenlos sein. § 230
(c) (1) CDA sieht vor, dass kein Provider oder
Benutzer eines interaktiven Computer-Angebots als
Autor von Informationen, die von einem anderen
Informationsanbieter stammen, behandelt werden darf.
Aufgrund einer sehr weiten Auslegung des Begriffs
interactice computer service sind von einer Haftung
neben Internet Service Providern auch z.B.
Forenbetreiber oder eben Suchmaschinen ausgenommen.
Für einige Rechtsbereiche wie z.B. das Urheberrecht
gilt die Privilegierung zwar nicht, wohl aber für
die hier geltend gemachten
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wie der Kläger
die Klippe der Privilegierung umschiffen will, lässt
seine
Klage offen ...