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17.7.2007 (Wenig) Neues zur Haftung im Internet
Während der kurzen Urlaubspause von Links & Law sind auch in Sachen Forenhaftung wieder einige neue Urteil bekannt geworden. Hier eine kleine Übersicht:

LG Berlin, Urteil vom 21.05.2007, Az.: 15 S 2/07: Ausgehend davon, dass von einem Forenbetreiber nichts Unzumutbares verlangt werden darf, geht das Gericht davon aus, dass keine Pflicht  zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge besteht, und dies auch dann, wenn er sich in seinen Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger Äußerungen vorbehalten hat. Eine Prüfpflicht sei aber zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007, Az.: 12 O 343/06: Es gibt keine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen. Dies würde einen Betreiber in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen. (siehe dazu auch einen Heise-Beitrag)

 

Schließlich hat der BGH (Urteil vom 19.4.2007, Az I ZR 35/04) seine Rechtsprechung zur Haftung von Internet – Auktionshäusern für Markenverletzungen bestätigt und bekräftigt, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG nicht für Unterlassungsansprüche (auch nicht für vorbeugende) gilt. Und ganz frisch: Das Internetauktionshaus eBay muss nach dem neuesten Urteil des BGH (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) jugendgefährdender Angebote sperren, wenn die Firma Kenntnis davon erhält. In den Worten der Pressemitteilung: "Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden."

   

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