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15.7.2007 Suchmaschinenoptimierte Webseite urheberrechtlich geschützt!
Wenn es nach dem OLG Rostock geht (Beschluss vom 27.6.2007, Az. 2 W 12/07), kann sich der urheberrechtliche Schutz einer Webseite daraus ergeben, dass eine Webseite suchmaschinenoptimiert ist. Eine persönliche geistige Schöpfung sah das Gericht darin, dass es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts bedarf, um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen:

"Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die - vertraglich vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist. belegen die oben genannten Ergebnisse.

Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.

Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter von Häusern heraus."

Aus meiner Sicht ist das Urteil wenig überzeugend. Ein Text, der nicht die nötige Schöpfungshöhe besitzt, um urheberrechtlich geschützt zu sein, kann diesen Status nicht alleine dadurch erhalten, dass er sich auf einer Seite findet, die für Suchmaschinen optimiert ist. Übertrieben formuliert: Der Satz "Suchmaschinenoptimierte Webseite urheberrechtlich geschützt!" genießt keinen Urheberrechtsschutz. Wenn ich ihn im Titel und in sonstigen Metatags wiederhole und so diese Seite unter diesen Begriffen gut gefunden wird, darf dies keinen Einfluss auf die urheberrechtliche Beurteilung haben. Ggf. kann sich ein wettbewerbsrechtlicher Schutz ergeben.

 

   

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