"Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung
der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu
erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und
Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts.
Dass die - vertraglich vereinbarte -
Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist. belegen
die oben genannten Ergebnisse.
Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des
Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl,
die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe
aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im
Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische
Eigenheit des vom Kläger gestalteten
Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der
Sprache erreicht die für die
Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende
Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das
Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das
auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und
mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials
beruht.
Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der
Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der
Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen
Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise
vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten
eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus
der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte
anderer Anbieter von Häusern heraus."
Aus meiner Sicht ist das Urteil wenig überzeugend. Ein Text, der nicht die nötige Schöpfungshöhe besitzt, um urheberrechtlich geschützt zu sein, kann diesen Status nicht alleine dadurch erhalten, dass er sich auf einer Seite findet, die für Suchmaschinen optimiert ist. Übertrieben formuliert: Der Satz "Suchmaschinenoptimierte Webseite urheberrechtlich geschützt!" genießt keinen Urheberrechtsschutz. Wenn ich ihn im Titel und in sonstigen Metatags wiederhole und so diese Seite unter diesen Begriffen gut gefunden wird, darf dies keinen Einfluss auf die urheberrechtliche Beurteilung haben. Ggf. kann sich ein wettbewerbsrechtlicher Schutz ergeben.
