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16.6.2007 Weitgehend passende Keywords und das Markenrecht

Und wieder einmal ein Urteil zur Benutzung fremder Marken im Rahmen des Google AdWords Programms. In seiner Entscheidung vom 21.11.2006 befand das LG Berlin, dass diese einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung darstellt.  Soweit, so unspektakulär, das Gericht musste sich jedoch auch mit der Option der weitgehend passenden Keywörter auseinandersetzen. Entscheidet der Werbekunde sich für die Option "genau passende Keywords", dann erscheint seine Anzeige nur, wenn der Suchbegriff mit dem Keyword übereinstimmt. Entscheidet er sich hingegen für die Option "weitgehend passende Keywords" erscheint die Anzeige auch dann, wenn das Keyword Teil eines aus zwei Wörtern zusammengesetzten Suchbegriffs ist. Insoweit lässt sich aber durch die Wahl eines "ausschließenden„ Keywords" erreichen, dass die Anzeige nicht erscheint, wenn der Suchbegriff zwar das Keyword enthält, aber zugleich auch das ausgeschlossene Keyword. Im Streitfall hatte der Beklagte das allgemeine Keyword "Möbel" gebucht, seine Anzeige erschien aber auch bei Eingabe der Marke "Europa Möbel".

Nach Ansicht des LG Berlin ist ein Werbetreibender bei der Wahl eines Allgemeinbegriffs und der Option "weitgehend passende Keywords" vor Beginn der Anzeigen-Kampagne nicht verpflichtet, zu überprüfen, in welchem Umfang es hierdurch zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern. Nach einer Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat er jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

"Es überspannt zwar nach Auffassung der Kammer den Rahmen des Zumutbaren, der Antragsgegnerin die Verpflichtung aufzuerlegen, vor dem Start ihrer Anzeige zu prüfen, in welchem Umfang es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords "Möbel" mit weiteren Begriffen zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern.

Da die Antragsgegnerin sich aber gerade mit der Auswahl eines so allgemeinen Gattungsbegriffs wie "Möbel" und der Option "weitgehend passende Keywords" die Möglichkeit eröffnet, gegenüber einer weitaus größeren Zahl von Nutzern der Suchmaschine für ihr Angebot zu werben, als dies möglich wäre, wenn sie mit eingeschränkteren Keywords arbeitete, ist sie im Gegenzug verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.
"

 

   

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