Das OLG Hamburg beschäftigte sich in seinem Urteil vom 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06 mit einem rechtswidrigen Usenet-Beitrag (unter dem Namen eines Journalisten war der Holocaust in einem Google Groups-Beitrag geleugnet worden) und der Haftung von Google für diesen. Beklagt war die deutsche Google GmbH, nicht das in den USA ansässige Unternehmen, das die Website google.de betreibt. Die Google GmbH ist hier nur als Admin-C eingetragen. Im Kern ging es also um die Problematik einer Haftung eines administrativen Ansprechpartners (siehe hierzu auch meinen Beitrag mit einer Übersicht der bisherigen Rechtsprechung). Google Inc. entfernte die Beiträge zwar nach dem entsprechenden Hinweis, strittig blieb aber die Frage, ob die deutsche Tochterfirma auch zur (künftigen) Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrags verpflichtet gewesen ist.
Nach der Ansicht des Hamburger Gerichts kommt eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur in Betracht, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Unzumutbar ist es, die Verbreitung künftiger, rechtswidrigiger Inhalte auf - unter der Domain erreichbaren - Websites zu fordern, wenn der Admin-C nicht selbst über spezielle technische Hilfsmittel verfügt, um rechtswidrige Inhalte aufzufinden und den Zugang zu diesen zu sperren. Es ist dem Admin-C zudem nicht zuzumuten, den Inhaber der Domain und Betreiber der unter der betreffenden Domain erreichbaren Website durch Androhung der Kündigung der Domain gegenüber der DENIC oder durch die eigene Aufkündigung der Stellung als Admin-C zu einer allgemeinen Überwachung und Zugangssperrung anzuhalten. Man stelle sich nur einmal vor, Google Deutschland würde die DENIC zur Kündigung von google.de anhalten! Eine solche Verpflichtung zur umfassenden Sperrung einer Domain auf der in vielfältige Art und Weise der Austausch und die Verbreitung von Informationen und Meinungen gefördert wird, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Domaininhaber und Webseitenbetreiber selbst (hier: Google Inc.) als Störer haftet. Denn eine derartige Maßnahme würde eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Meinungsaustauschs nach sich ziehen und wäre schon deshalb unangemessen.
