Unstrittig hat der Beklagte Doorway Pages eingesetzt, verwies aber darauf, dass seine Seiten durchaus nützliche Informationen und einen Preisvergleich enthielten.
Das OLG verneinte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 8 UWG, wonach unlauter handelt, wer über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Das Gerichts ordnete die Einschätzung, ob Spam vorliegt damit zunächst dem Bereich der Tatsachen und nicht dem der Werturteile zu. Für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung komme es entscheidend darauf an, ob diese einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit nach den Kriterien von "richtig" oder "falsch" mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH GRUR 1997, 396, 398 - Polizeichef). Das Kriterium einer potentiell unzulässigen Suchmaschinenbeeinflussung ist gemessen an den Google-Richtlinien, die maßgeblich seien, weil das Programm sich nur auf die Google Suche beziehe, objektivierbar und überprüfbar.
Da die Verwendung von Doorway Pages – unabhängig von der dahinter steckenden Absicht – eindeutig von Google verboten ist, wurde der Feststellungsklage stattgegeben.
Ob eine Website gegen die Google-Richtlinien verstößt, lässt sich objektiv nachprüfen, ist also eine Tatsache. Was allerdings als Suchmaschinen-Spam verboten wird, ist nach eigener Auffassung ein Werturteil. So ist es keineswegs zwingend, alleine an eine angewandte Methode anzuknüpfen (Cloaking, Doorway Pages usw.), ohne die dahinter steckende Absicht (Irreführung der Nutzer bezweckt?) zu hinterfragen. Die Entscheidung von Google ist einfach handhabbar, aber objektiv nicht die einzig vorstellbare hinsichtlich des Wertes einer Website und dessen Einstufung als Spam.
