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28.5.2007 Perfect 10 v. Google: Haftung für die Verlinkung rechtswidriger Inhalte
Fortsetzung des Beitrags vom 25.5.2007 und vom 26.5.2007.

Das Ausgangsverfahren war für Google ein großer Erfolg. Nach Ansicht des District Courts in Kalifornien besteht selbst bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten keine Haftung einer Suchmaschine, solange diese Inhalte nicht richtiggehend beworben werden. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung nun nicht geteilt und die Tür für eine Suchmaschinenhaftung in diesem Bereich einen Schritt weit wieder aufgestoßen.

Aus der Grokster Entscheidung des US Supreme Courts folge, dass die Rechtsverletzung absichtlich unterstützt werden muss (intentionally encouraging infringement). Dafür genügt die Vornahme von Handlungen, von denen der Handelnde weiß dass sie höchstwahrscheinlich zu Urheberrechtsverletzungen führen werden. (Grokster, at 930-937). Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit hatte sich im Kontext des Cyberspace bereits zuvor mit diesen Voraussetzungen zu beschäftigen. Hinsichtlich der Musiktauschbörse Napster gelangte er zu dem Ergebnis, dass der Betreiber, der von rechteverletzenden Musikdateien erfährt und diese aus der Tauschbörse entfernen (bzw. blockieren) könne, die Urheberrechtsverletzung unterstütze und haftbar sei (Napster 239 F.3d at 1021 f.). Diese Auslegung der Voraussetzungen einer sog. contributory infringement war bereits Jahre zuvor mit Blick auf eine rechtsverletzende Nachricht auf einem "schwarzen Brett im Internet" entwickelt worden, siehe Religious Technology Center v. Netcom On-Line Communication Servicres, Inc. (Netcom), 907 F. Supp. 1361, 1365-66 (N.D. Cal. 1995).

Dementsprechend bestehe die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers dann, wenn er um das rechtswidrige Material weiß (has actual knowledge that specific infringing material is available using its system) und er einfache Schritte in die Wege leiten kann, um weiteren Schaden zu verhindern (bei Napster Blockieren bestimmter Daten, bei einem Forum Löschen eines Beitrags). Bei Google kommt einen sofort die Möglichkeit in den Sinn, eine bestimmte URL-Adresse zu blockieren und nicht mehr in den Suchergebnissen aufzuführen. Das Berufungsgericht verwies insoweit den Rechtsstreit allerdings wieder an das Ausgangsgericht zurück, das jetzt die Möglichkeiten von Google aufzuklären haben wird.

 

   

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