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26.5.2007 Perfect 10 v. Google: Inline Links als Urheberrechtsverletzung?
Perfect 10 v. Google - Ein Gerichtsverfahren in den USA, in dem grundlegende Fragen zum Betrieb einer Bildersuchmaschine geklärt werden. Letztes Jahr hatte ein District Court in Kalifornien darüber zu entscheiden
  • ob Google Thumbnails von Bildern im Rahmen der Ergebnisse seiner Bildersuche präsentieren darf,
  • ob Google die Originalbilder in voller Größe mittels Inline-Links anzeigen darf und
  • ob Google für die Verlinkung von Bildern haftet, die urheberrechtswidrig im Internet angeboten werden.

Hinsichtlich der letzten beiden Punkte obsiegte Google. Selbst wenn Google um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Bilder wisse, hafte die Suchmaschine nicht. Auch die Einbindung fremder Inhalte mittels Inline-Link verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Die Darstellung von Thumbnails hingegen sei im konkreten Fall rechtswidrig, weil der Urheber die Bilder in verkleinerter Form als Handy-Logos vermarkte und dieses Geschäftsmodell durch Google beeinträchtigt werde.

Dazu ist noch anzumerken, dass bereits vor Jahren im Fall Kelly v. Arriba der Betrieb einer Bildersuchmaschine und die Darstellung von Thumbnails für rechtmäßig beurteilt wurden. Ausführlicher habe ich mich zur Rechtslage hinsichtlich Thumbnails in einem in der ZUM veröffentlichten Beitrag geäußert (ZUM 2007, 119-128).

Heute und in den nächsten beiden Tagen will ich das am 16.5.2007 ergangene Berufungsurteil des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit näher analysieren, in dem die Ausgangsentscheidung in wichtigen Punkten abgeändert wurde.

 

Inline-Linking als direkte Urheberrechtsverletzung

Das Berufungsgericht schloss sich diesbezüglich den Ausführungen des Ausgangsgerichts an und lehnte sowohl eine Verletzung des display rights und des distribution rights ab. Auch beim Inline-Linking werde dem Browser lediglich eine HTML-Adresse übermittelt, von der ein Bild geladen werden kann. Google selber habe keine Kopie des Bildes erstellt und übermittle folglich eine solche auch nicht an einen Nutzer. Unerheblich sei, dass Nutzer glauben könnten, dass Bild stamme von Google und ruhe auf dessen Server. Das Urheberrecht, anders als das Markenrecht, gewähre keinen Rechtsschutz gegen eine derartige Irreführung von Nutzern. Das distribution right erfordere eine Weitergabe eine Kopie. Über eine solche verfüge Google nicht.

Fazit: Das Gericht stellt für die urheberrechtliche Betrachtung alleine darauf ab, ob ein Werk auf dem eigenen Server abgespeichert ist und von dort aus den Nutzern zugänglich gemacht wird. Nur dann liegt eine Verletzung des display rights vor.

In Deutschland stellt sich die Situation etwas anders dar. Der BGH hat zwar entschieden, dass das Setzen eines Deep Links nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a UrhG berührt (insoweit ist die Argumentation des BGH der des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit ähnlich), doch hat Anfang 2007 das LG München I dieses Ergebnis nicht auf den Fall eines framenden Links übertragen. Diesbezüglich soll es dann doch darauf ankommen, ob die Herkunft eines Werks erkennbar ist. Wenn nicht, dann liege eine unmittelbare Rechtsverletzung vor. Zu dem Urteil des LG München siehe auch meinen Beitrag in der MMR 2007, 263-264 und die News-Meldung vom 2.2.2007.

 

   

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