Dieses Ergebnis entspräche auch der Konzeption des seit dem 1.3.2007 geltenden § 54 RStV (Inhalte „haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen“). Damit nahm das Gericht an, dass ein Internetforum ein redaktionell gestaltetes Angebot ist. Dies ist interessant, weil daraus dann für Forumsbetreiber auch folgt, dass sie ein erweitertes Impressum anzubringen haben (dazu ausführlicher auf einer Special Seite zur Impressumspflicht). Bislang war eher restriktiv davon ausgegangen worden, redaktionell gestaltete Angebote seien nur solche der elektronischen Presse. Auch insoweit betritt das LG Hamburg also Neuland.
