"Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt, weil - wie oben dargelegt - „Wein & Co" ein für die Klägerin geschütztes Zeichen ist. Damit verletzt die Beklagte die Markenrechte der Klägerin.
3.6 Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verknüpfung nur dazu führt, dass - wie bei Eingabe des Suchbegriffs am 19. 10. 2005 - die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit „Anzeige" überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, kann offen bleiben. "
Fazit: Es bleibt offen, ob auch eine Rechtsverletzung vorliegt, wenn die Werbung nicht oberhalb, sondern rechts von den Suchergebnissen erscheint. Der OGH hat sich nicht damit beschäftigt, dass eine klare Kennzeichnung als „Anzeige“ vorgenommen wurde. Dies müsste nach eigener Ansicht eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Es besteht eine gesetzlich Pflicht zur Trennung von Werbung von Inhalten (siehe den Beitrag zum Trennungsgebot). Wenn der OGH trotzdem eine Verwechslungsgefahr bejaht, muss er konsequenterweise sagen, dass die Trennung hier mit dem Wort „Anzeige“ nicht eindeutig genug ist und damit auch ein Rechtsverstoß von Google vorliegt. Diese Konsequenz spricht jedoch bislang noch niemand offen aus!
