Nachdem ich letzte Woche hier über ein Urteil des LG Hamburg geschrieben habe, gibt es jetzt über eine Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 9.03.2007 - Az. 43 O 0128/07 EV) zur Verantwortlichkeit eines Admin-C zu berichten, das in eine komplett andere Richtung weist. Hatte das Hamburger Gericht eine Haftung des administrativen Ansprechpartners für wettbewerbswidrige Inhalte einer Website bejaht, verneinte der Richter in Dresden Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der unter der betreuten Domain erreichbaren Webseite. Allein die Möglichkeit des Admin-C, seine Funktion zu beenden um nicht mehr als (Mit-) Störer aufzutreten, verhindere wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite sowie deren Veröffentlichung im Internet selbst nicht. Insbesondere habe der Domain-Inhaber die Möglichkeit, einen neuen Admin-C zu benennen. Das Urteil im Volltext gibt es bei JurPC.
Eine Übersicht zu Urteilen über eine Haftung des Admin-C finden sie in dem Beitrag Haftung des Admin-C, der mittlerweile überarbeitet wurde.
