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2.5.2007 Impressum bei eBay unter der Rubrik "Mich" rechtskonform
Nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 11.05.2006, Az.: 327 O 196/06) genügt die Verlinkung der Anbieterdaten bei ebay mittels der Rubrik „Mich“ den Anforderungen aus § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) hinsichtlich der Impressumspflicht. Ein expliziter Hinweis auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik „Mich“ auffinden lassen, ist nicht notwendig. Das Gericht begründet dies wie folgt:
„Bei der Frage, wann die Pflichtangaben im Sinne von § 6 Teledienstgesetz leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar sind, gilt es im vorliegenden Fall auf die spezielle Benutzeroberfläche der eBay Plattform sowie dem Verständnis der Nutzer dieses Internetangebotes abzustellen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Benutzeroberfläche bei eBay keine eigenständige Rubrik für die nach § 6 Teledienstegesetz erforderlichen Angaben bietet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die erforderlichen Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil diese nicht auf der Angebotsseite selbst unmittelbar angeführt sind, sondern über die Rubrik ‚Mich’, die angeklickt werden kann, eingesehen werden können. Eine solche Verlinkung dient auch der Übersicht, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da durch die Angabe der Anbieterdaten auf einer ‚verlinkten’ Seite eine Überfrachtung der Angebotsseite vermieden wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die entsprechende Rubrik – unter der die Verlinkung vorgenommen worden ist - vorliegend mit ‚Mich’ und nicht etwa mit ‚Impressum’ oder ‚Kontakt’ betitelt worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. OLG München, MMR 2004, S. 36). Eine Verlinkung mittels einer als ‚Impressum’ oder ‚Kontakt’ betitelten Rubrum ist bei eBay darüber hinaus auch nicht möglich – dies kann lediglich über die so genannte ‚Mich’- Seite erfolgen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer der Internetplattform eBay zwischenzeitlich auch daran gewöhnt haben, weitere Anbieterdaten mittels Anklickens der Rubrik ‚Mich’ aufzufinden (vgl. hierzu auch LG Traunstein, MMR 2005, S. 781)."

Die  Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - Az. 4 U 2/05, da es dort nicht um die Impressumspflicht, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen.  

   

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