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29.4.2007 Arbeitsrecht in Finnland: Name eines Bewerbers darf nicht gegoogelt werden!

Finnland soll EU-weit über das strengste Datenschutzrecht verfügen. Dies geht nach einer Entscheidung des finnischen Datenschutzbeauftragten sogar so weit, dass ein Arbeitgeber sich gemäß des Protection of Privacy in Working Life Act über Stellenbewerber nicht mehr ohne dessen Zustimmung mit Hilfe von Suchmaschinen zusätzliche Informationen beschaffen darf!

Hintergrund war folgender Fall:  Einem Bewerber waren bei seinem Vorstellungsgespräch einige Internetausdrucke aufgefallen. Diese hatten den potentiellen Arbeitgeber zu der wohl fälschlichen Annahme geleitet, der Bewerber sei mental nicht ganz stabil. Er hatte eine Veranstaltung zu dem Thema "Geistige Gesundheit" besucht, jedoch als Vertreter eines Patienten. Letzteres konnte der potentielle Arbeitgeber seiner Internetrecherche aber nicht entnehmen. Nach der Absage beschwerte dieser sich bei dem Datenschutzbeauftragten.

 

   

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