Dazu noch zwei Zitate aus Urteilen:
1. VG Köln, Urteil vom 11.08.2006, Az. 6 L 736/06:
" ... Zwar finden sich auf der Seite teilweise auch reine Informationsangebote ohne Meinungsrelevanz, etwa wenn dort der Spielplan für die laufende Bundesliga-Saison, die Kartenpreise oder die Zusammensetzung des Kaders abgerufen werden können. Auch werden einzelne Service-Leistungen angeboten, die für sich genommen als Teledienst erscheinen, wie etwa der Online-"Fanshop" oder der Online-Kartenvorverkauf für die Spiele des Vereins. Es finden sich aber auch und nach Meinung der Kammer schwerpunktmäßig Inhalte, die redaktionell gestaltet und der Meinungsbildung zu dienen bestimmt sind. So enthält bereits die "Startseite" eine Reihe von Texten, welche offensichtlich der Selbstdarstellung des Vereins dienen und auf einen Imagegewinn, also letztlich eine positive Beeinflussung der öffentlichen Meinung abzielen. Dies gilt auch für viele andere Texte, sie sich über die Startseite aufrufen lassen. So stellen etwa die Texte über "Große Spieler", "Große Spiele" oder "Das Double `78" u.s.w. keine reinen Informationsangebote dar, sondern meinungsprägende, redaktionell gestaltete Bestandteile eines in seiner Gesamtheit auf die Imagepflege ausgerichteten Angebotes..."
2. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.8.2006, Az 14 L 981/06
" ... dürften doch die dem Internetauftritt der Antragstellerin (lediglich) zu entnehmenden Hinweise auf bestimmte Wettquoten von Fußballspielen sowie auf die für jedermann bestehende Möglichkeit, sich - ohne Vermittlung durch die Antragstellerin - über die Webseite der Firma an derartigen von dieser veranstalteten Sportwetten zu beteiligen, allein bezwecken, die Nutzer der eigenen Seite auf diese Glücksspiele aufmerksam zu machen, sie dafür zu interessieren und eventuell dafür zu gewinnen, dass sie tatsächlich durch gesonderte Kontaktaufnahme mit der genannten Firma dort eine Wette eingehen. Kommen dem diesbezüglichen Inhalt der betroffenen Internetseite demnach allein werbende Funktionen zu, hält die Antragstellerin insoweit keine Teledienste, sondern Mediendienste zur Nutzung bereit."
In die gleiche Richtung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9.5.2006, Az. 15 K 6474/04; VG Aachen, Urteil vom 13.7.2006, Az. 8 L 356/06.
