Der BGH hat laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs seine bisherige Rechtssprechung zur Haftung von Internetauktionshäusern in einem neuen Urteil vom 19.4.2007 bestätigt (Az. I ZR 35/04): "Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können."
Dass von Diensteanbietern nichts unzumutbares verlangt werden darf, da sind sich die Gerichte ja einig. Nur was darunter zu verstehen ist, ist noch lange nicht geklärt. Kann z.B. von geschäftsmäßigen Anbietern mehr verlangt werden als von einem privaten Websitebetreiber? Vermutlich schon, aber eine genaue Grenzziehung wird schwierig werden. Steigen die Pflichten schon durch Werbeverdienste auf den eigenen Seiten (z.B. Google AdSense) bereits wieder?
Eine Übersicht der wichtigsten Urteile zur Haftung finden Sie hier!
