Das LG Verden (Az. 7 O 433/06) hatte darüber zu
entscheiden, ob ein Link in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb des verlinkten
Unternehmens eingreift. Der Beklagte war über
die Leistungen des Klägers, einer
Bauträgergemeinschaft, so erbost, dass er eine
Website unter der Bezeichnung "Gemeinschaft für
Antibaupfusch" einrichtete und die Seite des
Klägers mit den Worten "Hier der Bauträger, der
unser Haus gebaut" verlinkte. Die dagegen
einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen, da
das Gericht die Äußerungen auf der Website als
persönliche Meinungen charakterisierte, die
nicht die Grenze der unzulässigen Schmähkritik
erreichten.