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15.4.2007 OLG Frankfurt: Impressum bei einem Portal
Das OLG Frankfurt hatte sich mit Urteil vom 6.3.2007 (Az. 6 U 115/06) mit einer interessanten Fallgestaltung bzgl. der Impressumspflicht für Webseiten zu beschäftigen. Genau ging es darum, wer bei einem Portal zur Angabe von Informationen über sich verpflichtet ist. Wer geschäftsmäßig eine Website betreibt, unterliegt der Impressumspflicht (§ 5 TMG). Wer Werbung auf einer anderen Website in Form eines Werbebanners oder einer AdWords-Anzeige schaltet, ist hingegen nicht gehalten, Pflichtangaben im Rahmen der Werbung zu machen. Soweit die Ausgangslage. Aber was ist, wenn auf einer Website auf Unterseiten einzelne Filialen vorgestellt werden? Auf den Unterseiten finden sich keine Angaben nach dem TMG, andererseits wird dort auch keine Bestellmöglichkeit eröffnet. Das OLG Frankfurt verneinte hier die Impressumspflicht:

"In der hier zu entscheidenden Sache liegt ein Grenzfall vor. Einerseits stellt die Werbung der Beklagten nicht nur, wie bei einer Bannerwerbung, ein Element auf einer Webseite mit anderweitigen Inhalten dar. Vielmehr sind die betreffenden Unterseiten im Wesentlichen der Werbung der Beklagten gewidmet und sie können von dem Nutzer gezielt angesteuert werden. Andererseits wirkt der Internetauftritt unter „www.....de“ insgesamt einheitlich. Die den einzelnen Märkten zugeordneten Unterseiten fügen sich ein, sie können ersichtlich nicht von den einzelnen Märkten im Rahmen bestimmter Regularien beliebig gestaltet werden. Auch die Vorstellung, der einzelne Marktbetreiber könne selbständig über das Bereithalten des Teledienstes entscheiden, liegt fern. Eine mit dem Internetauftritt von „eBay“ vergleichbare Portalgestaltung liegt hier nicht vor. Die jeweiligen Unterseiten sind auch nicht ausschließlich der Präsentation des betr. Einzelmarktes gewidmet; so beziehen sich die über die Navigationsleiste links angebotenen Informationen nicht auf den betr. Einzelmarkt.

Im Ergebnis verneint der Senat die Dienstanbietereigenschaft der Beklagten. Die Werbung der Beklagten ist eingepasst in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt, innerhalb dessen sie, unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für ihre Werbung, keine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzt."

 

   

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