"Die Widerrechtlichkeit entfällt, weil die
Klägerin in diese Nutzung und Verwertung
konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl
von Informationen, die das Internet bereithält,
steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches
von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung
dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die
Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen.
Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber
auch den Interessen derjenigen, die eine eigene
Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben
regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite
auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem
Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von
„thumbnails" bei der Suche nach Kunstwerken sehr
viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk
allein nur unzulänglich beschreiben. Die
Abbildung von „thumbnails" liegt daher
grundsätzlich im Interesse das Urhebers.
Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle
Verwertung der Werke schützt, ist zu
berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch
die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt,
sondern gefördert wird. Es besteht nicht die
Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke
allein durch das Abbilden der „thumbnails"
erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das
Gegenteil der Fall. In diesem Zusammenhang ist
zudem zu berücksichtigen, dass ein „thumbnail"
aus einer reduzierten Datenmenge besteht und
nicht beliebig vergrößert werden kann"
