Das LG Hamburg hatte erneut über die Haftung eines Forumbetreibers zu entscheiden (Urteil vom 18.7.2006, Az 324 O 116/06):
"Die
Haftungsprivilegien gemäß §§ 7 ff. MDStV, 9 ff.
TDG gelten für den Unterlassungsanspruch nicht
(für §§ 9 ff. TDG: BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
Auch für sonstige Begrenzungen der Haftung von
Forumsbetreibern ist vorliegend kein Raum. Wie
sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft
den Betreiber eines Internetforums zwar keine
Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der in
sein Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht
zur Überwachung des Forums besteht aber
jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass
zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu
Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon
ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.
Vorliegend musste dem Antragsgegner bereits
angesichts des ersten Beitrags des Autoren „erlkoenig
e.“ – der ihm, dem Antragsgegner, spätestens zum
Zeitpunkt seines eigenen Beitrags vom 29.1.2006,
00:16 Uhr, bekannt wurde – klar sein, dass
erhebliche Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten
Dritter drohten, insbesondere wegen der in
diesem Beitrag enthaltenen Vorwürfe der
Denunziation und des Rufmordes."
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Urteilen zur Haftung im Internet allgemein und
von Forenbetreibern im speziellen
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