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27.3.2007 Haftung eines Forenbetreibers - Urteil des LG Hamburg

Das LG Hamburg hatte erneut über die Haftung eines Forumbetreibers zu entscheiden (Urteil vom 18.7.2006, Az 324 O 116/06):

 

"Die Haftungsprivilegien gemäß §§ 7 ff. MDStV, 9 ff. TDG gelten für den Unterlassungsanspruch nicht (für §§ 9 ff. TDG: BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.). Auch für sonstige Begrenzungen der Haftung von Forumsbetreibern ist vorliegend kein Raum. Wie sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft den Betreiber eines Internetforums zwar keine Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.

Vorliegend musste dem Antragsgegner bereits angesichts des ersten Beitrags des Autoren „erlkoenig e.“ – der ihm, dem Antragsgegner, spätestens zum Zeitpunkt seines eigenen Beitrags vom 29.1.2006, 00:16 Uhr, bekannt wurde – klar sein, dass erhebliche Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten Dritter drohten, insbesondere wegen der in diesem Beitrag enthaltenen Vorwürfe der Denunziation und des Rufmordes."

 

Eine Übersicht zu Urteilen zur Haftung im Internet allgemein und von Forenbetreibern im speziellen finden Sie hier!
 

   

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