Das OLG Hamburg, Urteil vom 15.2.2007, Az. 3 U 253/06 hat die Ansicht vertreten, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Ebay-Shopbetreiber („Sofort-Kaufen“) die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten auf einer Unterseite und nicht unmittelbar auf der Angebotsseite bereithält. Es läge ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor:
„Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene, abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV.
Auf diesen Internetseiten (Anlage ASt KS&P2)
steht nichts davon, dass und in welcher Höhe
Liefer- bzw. Versandkosten zu dem genannten
Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch
Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer
weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw.
Angebotsbeschreibungen gelangt, ist nicht
ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn -
wie die Antragsgegnerin behauptet - auf dieser
Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten
gemacht werden (Anlage AG5). Das wäre im
Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten,
unmittelbar erreichbaren Internetseite
konkretisierte Preis-Angebot zu spät, insoweit
widerspricht es den Darstellungserfordernissen
von § 1 Abs. 6 PAngV. Nach dieser Vorschrift
soll die Angabe zu den Liefer- bzw.
Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig
zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt
sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von
Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot
zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer-
bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach
weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten
hinzuweisen.“
Technisch ist es derzeit bei eBay gar nicht
möglich, den vom OLG Hamburg aufgestellten
Anforderungen nachzukommen. Kommt die nächste
Abmahnwelle auf uns zu?
