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11.3.2007 Haftung von Google für ein das Persönlichkeitsrecht verletzendes Snippet?

Ein Suchergebnis ist i.d.R. so aufgebaut, dass  in der ersten Zeile der Titel der Website erscheint und dieser zugleich als Link ausgestaltet ist. Darunter findet sich eine kurze Beschreibung der Webseite, die entweder aus dem sog. Description Meta-Tag entnommen ist oder aus kurzen Satzbruchstücken besteht, die in direktem örtlichen Zusammenhang mit einem eingegeben Suchbegriff stehen. Schließlich findet sich darunter noch die URL der gefundenen Webseite.

2006 erwirkte ein Unternehmen aus der Immobilienbranche eine einstweilige Verfügung gegen Google, weil bei Eingabe des Namens des Antragstellers u.a. Suchergebnisse mit den Überschriften „Immobilienbetrug“ oder „Betrug“ erschienen und in der Beschreibung als Snippet der Name des Unternehmens genannt wurde.

Das LG Hamburg bejahte hier eine Unterlassungsanspruch wegen einer allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Das OLG Hamburg hob dieses Urteil 2007 auf. Bei der Frage, wie eine Äußerung zu verstehen ist, ist als Maßstab das Verständnis eines Durchschnittsrezipienten zugrunde zu legen. Das Landgericht sah hier die einzige Deutungsmöglichkeit des Snippets dahingehend, dass ein Durchschnittsnutzer annehme, der Antragsteller sei in Betrügereien mit Immobilien verwickelt. Diese Art der Beziehung zwischen Antragsteller und der Überschrift wollte das Berufungsgericht jedoch nicht als allein mögliche Interpretation gelten lassen. Es bleibe für den Nutzer vielmehr offen, ob der Antragsteller als Täter, Opfer oder etwa Ermittler eines Betruges bezeichnet wird oder ob er beispielsweise als Journalist oder Autor darüber veröffentlicht hat. Die Fundstelle habe in diesem Sinne einen wertneutralen Inhalt, eine Aussage über den Antragsteller wird mit ihr nicht verbreitet.

Alleine, dass eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu einer belastenden Aussage führe, könne noch keinen Unterlassungsanspruch begründen. In diesem Fall müsse die gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einerseits und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit andererseits zugunsten des Suchmaschinenbetreibers ausfallen. Das Gericht berücksichtigte hier unter Hinweis auf das Paperboy-Urteil des BGH die Wichtigkeit der Suchmaschinen für das World Wide Web. Für eine Suchmaschine sei es zudem nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde.

 

   

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