Ob § 5
TMG die Verpflichtung zu entnehmen ist, eine
Telefonnummer im Impressum anzugeben, ist von OLG
Köln und dem OLG Hamm unterschiedlich entschieden
worden (siehe die
allgemeinen Ausführungen zur Impressumspflicht).
Geht man bei der Erstellung des eigenen Impressums
sicherheitshalber einmal davon aus, dass die Angabe
gemacht werden muss, gerade um der Gefahr einer
möglichen Abmahnung zu entgehen, stellt sich ggf.
die weitere Frage, ob auch die Angabe einer
Mehrwertdiensterufnummer oder einer persönlichen
Rufnummer genügt. Dagegen könnte sprechen, dass
Nutzern Schwierigkeiten bereitet werden, die 0900er
Nummern haben sperren lassen, und die Angabe einer
solchen Nummer wegen der Kosten eher abschreckende
Wirkung haben wird. Laut einer Diskussion im
Abakus-Forum scheint es auch schon erste
Entscheidungen zu geben, in denen z.B. gegen einen
Anwalt, der eine
0190er Mehrwertnummer im Impressum hatte,
entschieden wurde. Begründet wurde dies damit, dass
§ 6 TDG (jetzt § 5 TMG) nur die so genannten Grunddaten erfasst,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem auf
Gewinnerzielung gerichteten Handeln stehen. Dagegen
diene eine Mehrwertnummer unmittelbar
dem Gewinnerzielungsinteresse.