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4.3.2007 LG Berlin: Name = Familienname + Vorname
Zu den vorvertraglichen Pflichtangaben, die gewerbliche Händler, die die Auktionsplattform eBay nutzen, angeben müssen, gehören u.a. die ladungsfähige Anschrift und die Identität des Händlers (§ 312 c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 I BGB-Info-VO). Nach Ansicht des LG Berlin (Beschluss vom 13.2.2007, Az. 5 W 34/07) ist alleine die Angabe des Nachnamens nicht genügend. Ein Unternehmer habe seinen Namen anzugeben und der bestehe aus dem Familiennamen und dem Vornamen. Die Nichtangabe erschwere es seinen Vertragspartnern, ihn notfalls im Klagewege zu belangen und sei wettbewerbswidrig und zudem nicht nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG.

Das Urteil im Volltext

   

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