Zu den vorvertraglichen Pflichtangaben, die
gewerbliche Händler, die die
Auktionsplattform eBay nutzen, angeben müssen,
gehören u.a. die ladungsfähige Anschrift und
die Identität des Händlers (§ 312 c I 1 BGB i.V.m.
Art. 240 EGBGB, § 1 I BGB-Info-VO). Nach Ansicht des
LG Berlin (Beschluss vom 13.2.2007, Az. 5 W 34/07)
ist alleine die Angabe des Nachnamens nicht
genügend. Ein Unternehmer habe seinen Namen
anzugeben und der bestehe aus dem Familiennamen und
dem Vornamen. Die Nichtangabe erschwere es seinen
Vertragspartnern, ihn notfalls im Klagewege zu
belangen und sei wettbewerbswidrig und zudem nicht
nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG.
Das Urteil im Volltext