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16.2.2007 AdWord-Rechtsprechung - Immer mehr Urteile ...

Die Flut der Urteile, die sich mit der Verwendung fremder Marken als Keyword für Werbeeinblendungen beim Google AdWords Programm beschäftigen, nimmt einfach kein Ende (Übersicht). Es bleibt zu hoffen, dass möglichst schnell ein Verfahren vor den BGH kommt und die Rechtsunsicherheit endlich beendet wird. Das OLG Dresden, Urteil vom 9.1.2007, Az.: 14 U 1958/06, hat einen kennzeichenmäßigen Gebrauch bejaht:

"Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 W 23/06).
Der Senat hat in der Entscheidung MMR 2006, 326 die Frage, ob bei der Buchung von AdWords eine markenmäßige Benutzung vorliegt, offen gelassen, und sich dagegen ausgesprochen, dass dies bei rein beschreibenden Angaben möglich ist.
Nach BGH GRUR 2007, 65 - Impuls - stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) im geschäftlichen Verkehr eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird.
"


Der Anspruch gegen den Markenverwender scheiterte dann zwar letztlich doch, aber aus nicht AdWord-spezifischen Gründen an der Verwechslungsgefahr:

"Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten (deejay.de) und den von der Klägerin gebuchten Begriffen (deejay oder Zusammensetzungen mit deejay mit Ausnahme des Begriffs "deejay.de") besteht nicht."

 

   

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