Die Flut der Urteile, die sich mit der Verwendung fremder Marken als Keyword für Werbeeinblendungen beim Google AdWords Programm beschäftigen, nimmt einfach kein Ende (Übersicht). Es bleibt zu hoffen, dass möglichst schnell ein Verfahren vor den BGH kommt und die Rechtsunsicherheit endlich beendet wird. Das OLG Dresden, Urteil vom 9.1.2007, Az.: 14 U 1958/06, hat einen kennzeichenmäßigen Gebrauch bejaht:
"Die Verwendung einer Marke/eines
Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine
kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des
Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur
Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw.
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (OLG
Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 W 23/06).
Der Senat hat in der Entscheidung MMR 2006, 326 die
Frage, ob bei der Buchung von AdWords eine
markenmäßige Benutzung vorliegt, offen gelassen, und
sich dagegen ausgesprochen, dass dies bei rein
beschreibenden Angaben möglich ist.
Nach BGH GRUR 2007, 65 - Impuls - stellt die
Verwendung eines fremden Kennzeichens als
verstecktes Suchwort (Metatag) im geschäftlichen
Verkehr eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für
den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite
nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass
mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des
Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf
diese Weise zu der entsprechenden Internetseite
geführt wird."
Der Anspruch gegen
den Markenverwender scheiterte dann zwar letztlich
doch, aber aus nicht AdWord-spezifischen Gründen an
der Verwechslungsgefahr:
"Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten (deejay.de) und den von der Klägerin gebuchten Begriffen (deejay oder Zusammensetzungen mit deejay mit Ausnahme des Begriffs "deejay.de") besteht nicht."
