Eigentlich sollte man meinen, dass mittlerweile niemand mehr auf die absurde Idee kommen dürfte, dass das Setzen eines Deep Links Urheberrechte verletzt. So hatte das der BGH für Deutschland in seinem Paperboy-Urteil entschieden und so entsprach es auch der Rechtslage in den USA nach der Ticketmaster-Entscheidung. Umso überraschender jetzt ein Urteil des Bezirksgerichts im US-Bundesstaat Texas. Die Motorsport-Seiten supercrosslive.com enthalten Links zu Live-Audiostreams von Motorradrennen, u.a. zu solchen eines von der Live Nation Motor Sports Inc. betriebenen Angebots www.supercrossonline.com. Es folgte eine Klage wegen der Verletzung von Marken- und Urheberrechten sowie unlauteren Wettbewerbs. Kurz vor Weihnachten erließ der Richter Sam Lindsay eine einstweilige Verfügung und untersagte unter Strafandrohung, die Links zu veröffentlichen, da dem Kläger durch die Verlinkung Schaden zugefügt würde. Auf dessen Website führt der Weg zu den Live-Streams über eine Webseite mit Werbung und Hinweisen auf Sponsoren.
Rechtlich steht die einstweilige Verfügung aber auf sehr angreifbaren Begründung, wonach es sich bei einem Link um eine Kopie handle.
