Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister", kurz EHUG, hat zum 1.1.2007 u.a. die Vorschriften § 37a HGB, § 80 AktG, § 25 I GenG und § 35a GmbHG geändert, die die Darstellung von Unternehmen im geschäftlichen Kontakt nach außen regeln und in Geschäftsbriefen die Mitteilung bestimmter Mindestinformationen fordern. Hinter dem Wort "Geschäftsbriefen" wurde ergänzt: "gleichviel welcher Form". Damit fallen E-Mails jetzt ausdrücklich unter die genannten Vorschriften. Betroffen ist jegliche schriftliche Mitteilung nach außen (Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen), unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist. Ob es sich lediglich um sog. wettbewerbsneutrale bloße Ordnungsvorschriften handelt oder ob jeder Verstoß zugleich unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorteils durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig ist, wird unter Juristen kontrovers diskutiert. Für die vergleichbare Impressumspflicht für Webseiten nach § 6 TDG geht der BGH von einem Wettbewerbsverstoß aus.
Eine
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