Nach dem Beitrag vom Vortag könnte man fast annehmen, dass sich in der Rechtsprechung immer mehr die Ansicht durchsetzt, dass die Verwendung fremder Marken als Auslöser für die Einblendung von Werbeanzeigen unzulässig ist. Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.01.2007, Az.: I-20 U 79/06, widerspricht jetzt jedoch dieser Linie und verneint sowohl eine Marken- als auch eine Wettbewerbsrechtsverletzung:
"Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von
der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem
Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist
und beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine
Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch
ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare
Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes
Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten
Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes
Unternehmenskennzeichen als Internetadresse
verwendet. Anders als bei der Verwendung eines
Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des
AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste
auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in
einer optisch deutlich von der Trefferliste
getrennten Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen".
Bereits durch den Hinweis "Anzeigen" wird auch dem
unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass
es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten
Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der
Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist
grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der
Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame
Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines
bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck
dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird
jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen
Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter
der Rubrik "Anzeigen" erscheint, auf die als Link
ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im
Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich
ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten
gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das
Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist,
nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige
stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als
Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten
vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu "Beta
Layout" zeigt, dass unter der Überschrift "Anzeigen"
nicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter
und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere
Anbieter.
Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf
eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der
Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine
generiert werden, und den – bezahlten – Anzeigen,
über die sich die Suchmaschine finanziert, zu
unterscheiden. Daher wird kein Internetnutzer die
Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu "Beta
Layout" missverstehen und mit dem Angebot der
Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin
keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur
Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene
Internetseite verweist, wird der Internetnutzer sie
als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige
Werbung eines Dritten auffassen."
