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7.2.2007 Neue Urteile zu AdWords: LG Leipzig und OLG Braunschweig

Das LG Leipzig (Urteil vom 16.11.2006, Az.: 3 HK O 2566/06) tendiert stark zu der Annahme, dass AdWords und Metatags markenrechtlich gleich zu behandeln sind, die Verwendung fremder Marken damit rechtswidrig ist. Letztlich lässt das Gericht dies dann aber doch offen, weil es jedenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten ausgemacht haben will, ein sittenwidriges gezieltes Abfangen von Kunden:

" Der Internetnutzer hatte damit bei der Eingabe des Suchwortes denjenigen Begriff gewählt, der die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten sowie deren geschützte Wortmarke darstellt. Ihm werden deswegen auf der Trefferliste die Internetauftritte der Beklagten angegeben. Gleichzeitig präsentierte ihm die Suchmaschine aber auch - auf der rechten Bildhälfte - die Werbung der Klägerin.

Diese ist nach Ansicht des Gerichts so gestaltet, dass der Nutzer zumindest annehmen kann, es handele sich bei der Klägerin zwar um ein eigenständiges Unternehmen, dieses stehe aber mit der Beklagten in einem, wenn auch nicht näher erkennbaren Zusammenhang. Denn die Werbung betrifft ebenfalls Erotikartikel und damit gerade auch die Produkte der Beklagten.

Der Nutzer kann hierdurch den Eindruck gewinnen, hinter der Anzeige verberge sich ein mit der Beklagten im Zusammenhang stehender Vertrieb von preisgesenkten Erotikartikeln im Sinne einer Rabatt- oder Ausverkaufaktion.

Es handelt sich daher um eine sittenwidrige Umleitung der Kunden, denn der Nutzer, der die besondere Geschäftsbezeichnung gerade der Beklagten auf der Suche nach deren Internetauftritt als Suchwort eingegeben hatte, kann so veranlasst werden, sich nicht wie beabsichtigt den Angeboten der Beklagten, sondern auch denjenigen der mit dieser konkurrierenden Klägerin zuzuwenden...

Da sich der potentielle Kunde mit Aufruf des Suchwortes "bananabay" auf der Suche nach dem Internetauftritt der Beklagten bereits "in den engsten örtlichen Bereich des Konkurrenzbetriebes" begeben hat, stellt sich die Klägerin durch Verwendung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Beklagten als AdWord quasi zwischen den potentiellen Kunden der Beklagten und die Beklagte selbst, fängt diesen damit in wettbewerbswidriger Weise ab ..."

 

Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 11.12.2006, Az.: 2 W 177/06) hat seine bisherige Rechtsprechung zu AdWords noch einmal bestätigt. Es liegt eine Markenverletzung vor:
"Die Verwendung des Begriffs „Jette“ als AdWord durch die Verfügungsbeklagte stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen ..."

 

   

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