Das LG L
eipzig (Urteil vom 16.11.2006, Az.: 3 HK O 2566/06) tendiert stark zu der Annahme, dass AdWords und Metatags markenrechtlich gleich zu behandeln sind, die Verwendung fremder Marken damit rechtswidrig ist. Letztlich lässt das Gericht dies dann aber doch offen, weil es jedenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten ausgemacht haben will, ein sittenwidriges gezieltes Abfangen von Kunden:" Der Internetnutzer hatte damit bei der
Eingabe des Suchwortes denjenigen Begriff gewählt,
der die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten
sowie deren geschützte Wortmarke darstellt. Ihm
werden deswegen auf der Trefferliste die
Internetauftritte der Beklagten angegeben.
Gleichzeitig präsentierte ihm die Suchmaschine aber
auch - auf der rechten Bildhälfte - die Werbung der
Klägerin.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts so gestaltet,
dass der Nutzer zumindest annehmen kann, es handele
sich bei der Klägerin zwar um ein eigenständiges
Unternehmen, dieses stehe aber mit der Beklagten in
einem, wenn auch nicht näher erkennbaren
Zusammenhang. Denn die Werbung betrifft ebenfalls
Erotikartikel und damit gerade auch die Produkte der
Beklagten.
Der Nutzer kann hierdurch den Eindruck gewinnen,
hinter der Anzeige verberge sich ein mit der
Beklagten im Zusammenhang stehender Vertrieb von
preisgesenkten Erotikartikeln im Sinne einer Rabatt-
oder Ausverkaufaktion.
Es handelt sich daher um eine sittenwidrige
Umleitung der Kunden, denn der Nutzer, der die
besondere Geschäftsbezeichnung gerade der Beklagten
auf der Suche nach deren Internetauftritt als
Suchwort eingegeben hatte, kann so veranlasst
werden, sich nicht wie beabsichtigt den Angeboten
der Beklagten, sondern auch denjenigen der mit
dieser konkurrierenden Klägerin zuzuwenden...
Da sich der potentielle Kunde mit Aufruf des
Suchwortes "bananabay" auf der Suche nach dem
Internetauftritt der Beklagten bereits "in den
engsten örtlichen Bereich des Konkurrenzbetriebes"
begeben hat, stellt sich die Klägerin durch
Verwendung der markenrechtlich geschützten
Bezeichnung der Beklagten als AdWord quasi zwischen
den potentiellen Kunden der Beklagten und die
Beklagte selbst, fängt diesen damit in
wettbewerbswidriger Weise ab ..."
Das OLG Braunschweig (Beschluss
vom 11.12.2006, Az.: 2 W 177/06) hat
seine bisherige Rechtsprechung zu AdWords noch
einmal bestätigt. Es liegt eine Markenverletzung
vor:
"Die Verwendung des Begriffs „Jette“ als AdWord
durch die Verfügungsbeklagte stellt eine
kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des
Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur
Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw.
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen ..."
