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2.2.2007 Framing: Zugänglichmachen i.S.d. § 19 a UrhG

Seit mehreren Jahren war es in Deutschland ruhig geworden um die Frage, ob das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Der BGH hatte 2003 Deep Links in seinem Paperboy-Urteil für grundsätzlich zulässig erklärt. Über einen Spezialfall eines framenden Links hatte nun das LG München I (Urteil vom 10.1.2007) zu entscheiden. Schon früher hatten mehrere Gerichte Framing für unzulässig gehalten und dieser Meinung war überwiegend auch die juristische Literatur. Von daher verwundert das Ergebnis des Gerichtsverfahrens wenig: Framing stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Interessant ist jedoch die Begründung, wonach Framing einen Fall des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. § 19 a UrhG darstellen soll. Für Deep Links hatte der BGH dies gerade nicht angenommen und auf technischer Ebene unterscheiden sich ein framender Link und ein Deep Link nicht. In beiden Fällen hat der Linkprovider keinen Einfluss auf die technische Übertragung des Werks, er stellt lediglich mit einer URL eine Adresse zur Verfügung.

Das LG München wählte weder einen rein technischen noch einen rein optischen Ansatz zur Begründung. Alleine das Anzeigen fremder Inhalte in einem eigenen Frameset soll wohl nicht genügen. Die Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing habe anhand des Kriteriums, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt, zu erfolgen. Nimmt man diese eher beiläufige Abgrenzung ernst, wäre Framing (urheberrechtlich) zulässig, wenn explizit auf die Fremdheit der verlinkten Inhalte hingewiesen wird. Dies lädt fast schon zu Missbrauch ein und geht am eigentlichen Vorwurf der Verwendung eines fremden Werks vorbei.

Vor dem Framen fremden Webseite sollte man also auch weiterhin besser die Finger lassen. Selbst wenn das Urheberrecht nicht alle Fallgestaltungen erfassen sollte, bleiben immer noch vom Gericht hier nicht erörterte wettbewerbsrechtliche Ansprüche denkbar.

Volltext des Urteils

Siehe zu Framing auch "Der Herr des Links - Die zwei Frames"

 

   

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