3. Streitwert
Der Streitwert für Verfahren wegen der Abmahnung einer unlizensierten Kartennutzung wird i.d.R. zwischen 5.000 und 10.000 € liegen. Abhängig ist er u.a. vom Umfang des genutzten Materials und der Dauer der Nutzung. Einige Urteile als Anhaltspunkte:
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OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - Az.. 5 W 3/04
"Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände hat das LG auch nach Auffassung des Senats den Streitwert beanstandungsfrei auf 6000 Euro für einen Verstoß festgesetzt. Der vorgenommenen Erhöhung auf 9000 Euro für zwei Verstoßfälle bedarf es bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nach Auffassung des Senats allerdings nicht.
Denn bereits die Höhe des Ursprungsstreitwerts wird nicht in erster Linie von der Höhe entgangener Lizenzeinnahmen, sondern - wie dargelegt - auch von Abschreckungsgesichtspunkten bestimmt. In diesem Rahmen ist es für die Frage der Streitwertberechnung jedenfalls dann ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob der Bekl. nicht nur einen Kartenausschnitt, sondern zwei Ausschnitte unbefugt verwertet hat, wenn es sich bei dem zweiten um eine Teil-Vergrößerungsansicht des ersten Ausschnitts handelt.
Angesichts der Tatsache, dass etwa das KG mit Beschluss vom 19. 12. 2003 einen vergleichbaren Einzelverstoß mit einem Streitwert von 10000 Euro bemessen hat (5 W 367/03), liegen die von dem LG festgesetzten Werte noch im unteren Bereich der nach Sachlage vertretbaren Beträge."
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AG Charlottenburg, Urteil vom 31.1.2006 - Az.: 228 C 167/05
Die Forderung ist der Höhe nach berechtigt. Der angesetzte Wert von 7.500,- € entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in derartigen Fällen und ist für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch eher noch zurückhaltend. Der Wert deckt sich nicht mit dem Wert der Kartenlizenz in Höhe von 820,- € netto, da ansonsten der Schadensersatz- und der Unterlassungsanspruch kostenrechtlich völlig deckungsgleich wären, was § 97 Abs. 1 UrhG widerspricht, der dem Geschädigten ausdrücklich beide Ansprüche nebeneinander einräumt.
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LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2005 - Az.: 12 0 446/05: Streitwert von 7.000 €
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