2. Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Urheberrechten (Forts.)
Einige besondere Fallgestaltungen:
a.) Einem Schadensersatzanspruch ist auch derjenige ausgesetzt hat, der einen anderen mit der Erstellung der eigenen Website beauftragt hat, wenn dieser ohne Lizenz fremdes Kartenmaterial integriert.
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AG Charlottenburg, Urteil vom 30.8.2004 - Az.: 237 C 376/03
"Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig ... Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind an das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen ....
Der Beklagten oblag demnach eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht über den Bestand urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werken. Deshalb hätte sich die Beklagte bei dem Zeugen S. nach der Herkunft der auf der Homepage installierten Kartographiekachel erkundigen und sodann prüfen müssen, ob die eigenständige Verwendung des Kartenmaterials auf ihrer Internetseite tatsächlich ohne Erlaubnis Dritter und ohne Zahlung eines besonderen Entgelts möglich wäre.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Zeuge S. sei mit der Erstellung ihrer Homepage beauftragt gewesen und allenfalls er hätte eine solche Prüfung vornehmen müssen, kann dem nicht gefolgt werden Denn die Beklagte als Betreiberin der Homepage ist für deren veröffentlichten Inhalt in vollem Umfang rechtlich verantwortlich und könnte sich allenfalls damit entlasten, sie habe ihre urheberrechtliche Prüfungspflicht auf den Zeugen S. übertragen und dieser habe über das nötige Fachwissen hierzu verfügt. Dazu wurde jedoch nichts vorgetragen."
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AG Charlottenburg, Urteil vom 15.12.2004 - Az.: 231 C 252/04.
Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig ... Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind an das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 1999, 49, 51). Die Beklagte traf eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht über den Bestand urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemachten Werken ... Insofern kann sie sich mit dem bloßen Hinweis, ihr Internetauftritt sei von einem jungen Mann erstellt worden, nicht entlasten. Vielmehr hätte die Beklagte wenigstens darlegen müssen, inwieweit sie selbst ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist oder inwieweit sie diese mit befreiender Wirkung auf den jungen Mann übertragen hat."
b.) Eine Verteidigung, die darauf baut, der Urheber des Rechtes an dem Kartenmaterial hätte einer rechtswidrigen Verwendung bereits dadurch Vorschub geleistet, dass er das Material im Internet veröffentlicht hat, ist zum Scheitern verurteilt. Mitverschulden ist dem Urheberrechtsinhaber nicht vorzuwerfen.
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AG Charlottenburg, Urteil vom 21.4.2004 - Az.: 207 C 89/04
"Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin träfe ein Mitverschulden, da sie keine entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Nutzungen getroffen habe, geht fehl.
Zum einen ist die technische Möglichkeit einer solchen Schutzvorkehrung schon zweifelhaft. Zum anderen trägt der Beklagte hierzu nicht substantiiert vor. Vielmehr war es dem Beklagten möglich und zumutbar, sich vor der Nutzung über entsprechende Bedingungen zu informieren."
c.) Anwaltskosten sind i.d.R. auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen zu ersetzen.
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AG Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2005 Az.: 213 C 279/05 - PDF:
"Schließlich ist auch kein Fall gegeben, in dem die Anwaltskosten keine erforderlichen Aufwendungen der Klägerin darstellen würden. Zwar versendet die Klägerin unstreitig seine Vielzahl von Abmahnungen, auch handelt es sich im Grund immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt.
Dennoch ist die Situation der Klägerin nicht mit der von entsprechenden (Abmahn-)Verbänden und Vereinen zu verglichen, von denen ohne weiteres eine Ausstattung zu erwarten ist, die die Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im Regelfall entbehrlich macht. Weiterhin kann keine Rechtsmissbräuchlichkeit darin erkannt werden, dass sich die Klägerin auch nach jahrelanger Erfahrung mit der Internetpiraterie weiterhin ihrer Anwälte für die Abmahnungen bedient.
Ihr ist insoweit zuzustimmen, dass es nicht zugunsten der Beklagten gewertet werden kann, dass auch eine Vielzahl anderer Personen Urheberrechtsverletzungen gegenüber der Klägerin begeht, so dass diese inzwischen in der Tat wohl selbst eine gewisse Routine bei der Bearbeitung dieser Vorfälle gewonnen haben wird."
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