2. Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Urheberrechten (Forts.)
Das AG Charlottenburg hat in einer stark beachteten Urteil vom 11.04.2005 - Az.: 236 C 282/04 sowohl Abmahnkosten i.H.v. 460 € als auch den Schadensersatz i.H.v. 1.220 € für unangemessen gehalten und Massenabmahnern damit eine deutliche Abfuhr für ihr Geschäftsmodell der überhöhten "Straflizenzen" erteilt.
"Die Höhe des Schadensersatzes ... hat die
Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnet.
Hierbei wird zugrunde gelegt, was die Klägerin im
Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die
seitens der Beklagten erfolgte Nutzung hätte an
Lizenzgebühren erzielen können ...
Das ist zwar eine grundsätzlich zulässige und
praktisch zu vertretende Methode ... Die Klägerin
erzielt jedoch nicht die von ihr genannten
Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit
Interessenten... Die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete anwaltlich vertretene Klägerin hat
trotz des bereits mit der Klagerwiderung erfolgten
diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten keine
tatsächlich bestehenden Lizenzverträge eingereicht
und unter Beweis gestellt, sondern sich - aus
welchen Gründen auch immer- auf die Angebote von
assoziierten Firmen beschränkt....
"Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter aus
Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf
Ersatz der berechtigten Abmahnkosten in Form einer
Pauschale in Höhe von € 100,00 zu. ...
Diese belaufen sich allerdings nicht auf die von der
Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren,
sondern vielmehr auf eine angemessene
Aufwandspauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO
auf € 100,00 schätzt.
Denn zu ersetzen sind lediglich die erforderlichen
Aufwendungen ... Erforderlich ist das, was der
verständige Abmahner aufwenden würde, um den Störer
angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen
abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe
erforderlich ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin
eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich
auch an den Verfahrenszahlen alleine bei dem
Amtsgericht Charlottenburg ablesen lässt -
schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur
ein Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf
Zahlung von Schadensersatz verklagt werden muss,
weil viele Störer alleine aufgrund der Abmahnung
entweder einen Lizenzvertrag schließen oder den
Schadensersatz zahlen.
Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen,
rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt -
die Abmahnung betrifft jedes Mal das unberechtigte
Herunterladen und Veröffentlichen von
Kartenmaterial. Hierbei ist davon auszugehen, dass
die Ermittlung der Verletzer im Internet vermutlich
aufwändiger ist als die Erstellung der Abmahnung,
die als reines Formschreiben auch von der Klägerin
selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits
großzügig geschätzt worden ist, ausgedruckt und
versandt werden kann.
Zwar ist die Situation der Klägerin nicht
vollständig mit der von entsprechenden Verbänden und
Vereinen zu vergleichen, von denen ohne weiteres
eine Ausstattung zu erwarten ist, die die
Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im
Regelfall entbehrlich macht ... Die Lage der
Klägerin ist jedoch insofern vergleichbar, als dass
der Klägerin zumindest bei der reinen Abmahnung
aufgrund der Vielzahl der Fälle und des immer gleich
gelagerten, rechtlich als einfach zu berurteilenden
Sachverhaltes zuzumuten ist, Abmahnschreiben ohne
anwaltliche Hilfe zu erstellen.
Daher erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes
nicht mehr im Interesse der beklagten
Urheberrechtsstörerin und ist daher von dieser auch
nicht mehr zu ersetzen, sondern alleine im Interesse
der Klägerin ...
Die Klägerin ist auch aufgrund ihrer langjährigen,
von ihr bereits in der Klageschrift beklagten
Erfahrung mit Internetpiraterie selbst im Stande,
die erforderliche Abmahnung zu erstellen. Hierfür
ist lediglich die Erstellung eines entsprechenden
Musterbriefes, den die Klägerin aus den ihr
vorliegenden zahlreichen anwaltlichen
Abmahnschreiben zusammenstellen und abspeichern
kann, erforderlich. Für die Erstellung eines
einfachen Briefes unter Beifügung einer
vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung
einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der
entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger
Anschrift ist eine Pauschale von € 100,00
angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei
handelt es sich in der Hauptsache um gehobene
Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit,
die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher
deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto
und Papier sind ebenfalls berücksichtigt."
Das Urteil wurde vom LG Berlin leider (?) im Dezember 2005 aufgehoben!
Alle Beiträge zur Stadtplan-Abmahnung finden Sie gesammelt jetzt auch hier!
