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24.2.2007 Stadtplan-Abmahnung: Schadensersatz (Lizenzanalogie) und Unterlassungsanspruch (Teil 4)

2. Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Urheberrechten

Gem. § 97 I 1 UrhG können von demjenigen, der einen rechtswidrigen Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht vorgenommen hat, Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Schadensersatz verlangt werden. Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung beteiligt war.

In aller Regel wird der Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie berechnet. Danach hat der Verletzer dem Urheber dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages zur Nutzung des Werkes als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Ein Urheberrechtsverletzer soll also nicht besser gestellt werden als ein regulärer Lizenznehmer. Die Höhe dieser Lizenzgebühren ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u.a. von der Dauer der Nutzung des Werkes.

Oft flattert dem Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ins Haus, die verlangt, die Verwendung der Karte / des Kartenausschnitts zukünftig zu unterlassen. Dem Unterlassungsanspruch wird der Verletzer nur gerecht, wenn er eine uneingeschränke, unwiderrufliche und unbedingte Unterlassungserklärung abgibt, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe verspricht. Siehe den Beitrag "Verhalten bei Abmahnungen" für weitere Informationen!

 

  • Zur Lizenzanalogie siehe z.B. AG Charlottenburg, Urteil vom 30.08.2004 - Az.: 237 C 376/03

    Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der - nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie - der Höhe nach dem aus der Preisliste der Klägerin ersichtlichen Nutzungsentgelt nebst Bearbeitungskosten in Höhe von insgesamt 1.009,20 € entspricht.

    Denn bei der Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert, wobei als angemessen die Lizenzgebühr gilt, die verständige Vertragspartner verständigerweise vereinbart hätten (...).
    Dafür, dass die geforderte Lizenzgebühr besonders hoch wäre, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Da die Klägerin durch Einreichung einer Preisliste vergleichbare Anbieter dargelegt hat, dass sich deren Preise bei kommerzieller Nutzung im gleichen Rahmen bewegen, ist von Angemessenheit der klägerischen Vergütung auszugehen. ...

    Die in Ansatz gebrachten Anwaltskosten sind der Höhe nach ebenfalls gerechtfertigt. Denn der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 € ist im Hinblick auf die Rechtsprechung das Kammergerichts ... nicht zu beanstanden ..."

Alle Beiträge zur Stadtplan-Abmahnung finden Sie gesammelt jetzt auch hier!

   

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