Nachdem im letzten Teil der Beitragsserie
bereits näher auf den Urheberrechtsschutz von Karten
anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung zu
entsprechenden Abmahnungen im Internet eingegangen
wurde, möchte ich heute zur Vertiefung auf einige
allgemeine Urteile des BGH zum Schutz von
Kartenmaterial hinweisen.
Bereits länger geklärt
ist, dass es sich bei Kartenmaterial nicht um
amtliche Werke i.S.d. § 5 UrhG handelt. Ansonsten
wäre ein Urheberschutz kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Vgl. BGH,
Urteil vom 2.7.1987 - I ZR 232/85: "Das topographische
Kartenwerk ist jedoch nicht "im amtlichen Interesse
zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht
worden. Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende
(BGH, NJW-RR 1987, 185 - AOK-Merkblatt) Vorschrift
des § 5 II UrhG beruht nach der amtlichen Begründung
auf der Vorstellung, daß das öffentliche Interesse
die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der
genannten Werke erfordere (vgl. BT-Dr IV/270, S. 39;
BGH, NJW 1984, 1621 = LM § 5 UrhG Nr. 3 = GRUR 1984,
117 (119) - VOB/C). Das amtliche Interesse an der
freien Veröffentlichung muß zwar nicht besonders
dringlich und unabweisbar sein (so zu § 16 LUG BGH,
NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965,
45 (46) - Stadtplan); es muß aber nach Art und
Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet
sein, daß der Nachdruck oder die sonstige Verwertung
des die Information vermittelnden Werkes jedermann
freigegeben wird (BGH, GRUR 1984, 117 (119) - VOB/C;
E. Ulmer, Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl., S. 170
f.; vgl. auch BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972,
713 - Im Rhythmus der Jahrhunderte). Dies ist bei
amtlichen Kartenwerken regelmäßig nicht der Fall (so
ausdrücklich Begr. zum RegE, BT-Dr IV/270, S.
39). "
Zu den Schutzvoraussetzungen siehe allgemein:
BGH, Urteil vom
23.6.2005, Az: I ZR 227/02 (Volltext) a) Die in
einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe
für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich
schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7
UrhG sein.
BGH,
Urteil vom 28.5.1998, Az.: I ZR
81-96 (Volltext)
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b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann,
wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei
der Gestaltung des Kartenbildes) keine
schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der
Erarbeitung eines einzelnen topographischen
Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster),
urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer
Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und
Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder
Kartographen (etwa bei der Generalisierung und
Verdrängung) ein für die Erreichung des
Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für
individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die
Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit
sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen
gering.
