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23.2.2007 Stadtpläne-Abmahnungen: Urheberrechtlicher Schutz von einem Kartenwerk (Teil 3)

Nachdem im letzten Teil der Beitragsserie bereits näher auf den Urheberrechtsschutz von Karten anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entsprechenden Abmahnungen im Internet eingegangen wurde, möchte ich heute zur Vertiefung auf einige allgemeine Urteile des BGH zum Schutz von Kartenmaterial hinweisen.

Bereits länger geklärt ist, dass es sich bei Kartenmaterial nicht um amtliche Werke i.S.d. § 5 UrhG handelt. Ansonsten wäre ein Urheberschutz kraft Gesetzes ausgeschlossen. Vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1987 - I ZR 232/85:

"Das topographische Kartenwerk ist jedoch nicht "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht worden. Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende (BGH, NJW-RR 1987, 185 - AOK-Merkblatt) Vorschrift des § 5 II UrhG beruht nach der amtlichen Begründung auf der Vorstellung, daß das öffentliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere (vgl. BT-Dr IV/270, S. 39; BGH, NJW 1984, 1621 = LM § 5 UrhG Nr. 3 = GRUR 1984, 117 (119) - VOB/C). Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muß zwar nicht besonders dringlich und unabweisbar sein (so zu § 16 LUG BGH, NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 (46) - Stadtplan); es muß aber nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, daß der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird (BGH, GRUR 1984, 117 (119) - VOB/C; E. Ulmer, Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl., S. 170 f.; vgl. auch BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713 - Im Rhythmus der Jahrhunderte). Dies ist bei amtlichen Kartenwerken regelmäßig nicht der Fall (so ausdrücklich Begr. zum RegE, BT-Dr IV/270, S. 39). " 

 

Zu den Schutzvoraussetzungen siehe allgemein:

BGH, Urteil vom 23.6.2005, Az: I ZR 227/02 (Volltext)

a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.

b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.

BGH, Urteil vom 28.5.1998, Az.: I ZR 81-96 (Volltext)

Alle Beiträge zur Stadtplan-Abmahnung finden Sie gesammelt jetzt auch hier!

   

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