1. Urheberrechtsschutz von Karten / Stadtplänen
Karten bzw. Straßenpläne sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Eines Copyright-Hinweises bedarf es dabei nach deutschem Recht nicht.
Wer diese auf seine Website kopiert und ins Netz stellt, verletzt die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG). Dies gilt auch dann, wenn eine gekaufte Karte gescannt wird. Als Käufer erwirbt man nämlich nur Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk. Sich daraus eine Karte einzuscannen, um diese im Internet zu veröffentlichen, ist bereits eine unerlaubte Kopie.
Einige Aussagen der Rechtsprechung
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OLG Hamburg (Urteil vom 28.4.2006 - Az. 5 U 199/05): "Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Kartenausschnitt ... um ein ... urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, zu denen insbesondere auch Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten und Skizzen gehören."
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LG Berlin (Urteil vom 19.7.2005 - Az.: 16 S 1/05)
"Die streitgegenständliche Kartenkachel ist urheberrechtlich schutzfähig. Die Leistung des Kartenherstellers ist grundsätzlich insoweit als schöpferisch anzusehen, als sie für die Erstellung eines neuen Kartenblattes die "Generalisierung" - d.h. die übersichtliche und möglichst umfassende Darstellung und Anordnung der relevanten Informationen - umfasst (ständige Rspr. der Kammer). An die Generalisierung sind bei Karten und Stadtplänen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 139, 68 - Stadtplanwerk).
Die für die Schaffung der streitgegenständlichen Karte erbrachte schöpferische Leistung besteht in der Abstrahierung der vorgegebenen topographischen und infrastrukturellen Details, deren Auswahl und individueller Symbolik."
Und weiter begründet das Gericht, dass auch einzelne Teile eines Stadtplans urheberrechtlich geschützt sind:"Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt lediglich ein Werkteil ist, dem selbst schöpferische Qualität beikommen muss, ist dem zuzustimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier indes ohne weiteres vor. Die Abstrahierung der dargestellten natürlichen Gegebenheiten (Topographie, vorhandene Infrastruktur) ist auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Werkteils zu bejahen. Dies lässt sich an der Übertragung des von Herrn B. entwickelten Zeichenschlüssels ... erkennen ... Darauf, dass nicht jedes Symbol für sich schutzfähig ist, sondern in der einen oder anderen Welse auch von anderen Kartenherstellern benutzt wird, kommt es nicht an. Es kommt vielmehr auf das Erscheinungsbild des Kartenausschnitts in seiner Gesamtheit an. Dieses unterscheidet sich, wenn man den Ausschnitt mit anderen Kartenwerken ... vergleicht, in Symbolik und Farbgebung deutlich."
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Zum Urheberrechtsschutz von topografischen Landkarten vgl. LG München I (Urteil vom 9.11.2005 - Az.: 21 O 7402/02)
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AG Charlottenburg (Urteil vom 21.4.2004 - Az.: 207 C 89/04)
"Grundsätzlich kann ein Stadtplan, auch wenn dieser aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, urheberrechtlich geschützt sein. ....
Vor allem wird entgegen dem Vorbringen des Beklagten, dass die Klägerin mit ihrer Darstellung die vorgegebenen kartographischen Zwecke zu erfüllen sucht, die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Stadtplanes nicht ausgeschlossen. Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG sind unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt ...
Es reicht vielmehr aus, dass eine individuelle Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken der Abbildung zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung gering sein. Vor allem die Feststellung des Beklagten, dass die Farbgebung, Beschriftung, Symbolgebung und Markierung nicht von dem Üblichen und Herkömmlichen abweicht, spricht vorliegend nicht gegen die Urheberrechtsschutzfähigkeit.
Dies basiert schon auf dem Hintergrund, dass Stadtpläne, um allgemein verständlich zu bleiben, sich an den bekannten Darstellungsmethoden orientieren müssen. So vermögen auch nicht die von dem Beklagten vorgelegten Kartenausschnitte anderer Stadtpläne eine ausreichende eigentümliche Formgestaltung der strittigen Kartenkachel abzusprechen. Bei den von dem Beklagten vorgelegten Kopien anderer Stadtpläne ist nicht einmal die Farbgebung erkennbar, die mitunter schon eine Eigentümlichkeit begründen könnte, sofern durch sie ein anderes Gesamtbild erscheint."
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