Nach § 6 TDG (ab 1.3.2007 § 5 TMG) hat der Betreiber einer Website bestimmte Angaben über sich zu machen (sog. Impressumspflicht für Websites, ausführliche Informationen hierzu finden sie auf einer Links & Law Special Website). Dazu gehören mindestens Name und Anschrift. Insbesondere bei Geschäften oder Behörden wird Besuchern oft ein weiterer Service geboten: Genaue Hinweise zur Anfahrt, verbunden mit einer Stadtkarte. Leichthin verwenden Webmaster hier aber oft Stadtpläne, die sie im Internet gefunden haben oder Scannen solche ein, und tappen damit geradewegs in eine typische Haftungsfalle des Internetrechts. In aller Regel sind Stadtpläne nämlich urheberrechtlich geschützt und wer diese unbefugt auf seiner Website verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dass diese entdeckt wird, ist nicht einmal unwahrscheinlich, insbesondere, wenn als Dateiname gängige Bezeichnungen wie stadtplan.jpg, stadtkarte.jpg oder anfahrt.jpg verwendet werden, die sich leicht über Bildersuchmaschinen finden lassen. In diesem mehrteiligen Beitrag werde ich die aufgeworfene Problematik anhand der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung erläutern.
